(5)Absatz 5Die FMA hat durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Systemrelevanten Instituten unter Berücksichtigung des jeweiligen systemischen Risikos, das von diesen Systemrelevanten Instituten ausgeht, die dauerhafte Einhaltung eines aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffers zwischen 0vH und 2vH auf konsolidierter, subkonsolidierter oder Einzelinstitutsebene vorzuschreiben, der zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 4a Z 1, zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers (§ 23) und Einhaltung des antizyklischen Kapitalpuffers (§ 23a) dient. Pufferanforderungen für Systemrelevante Institute dürfen nicht zu unangemessen negativen Auswirkungen auf den Finanzmarkt der Europäischen Union oder die Finanzmärkte anderer Mitgliedstaaten führen.Die FMA hat durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen Systemrelevanten Instituten unter Berücksichtigung des jeweiligen systemischen Risikos, das von diesen Systemrelevanten Instituten ausgeht, die dauerhafte Einhaltung eines aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalpuffers zwischen 0vH und 2vH auf konsolidierter, subkonsolidierter oder Einzelinstitutsebene vorzuschreiben, der zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zur Einhaltung eines zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins,, zur Einhaltung des Kapitalerhaltungspuffers (Paragraph 23,) und Einhaltung des antizyklischen Kapitalpuffers (Paragraph 23 a,) dient. Pufferanforderungen für Systemrelevante Institute dürfen nicht zu unangemessen negativen Auswirkungen auf den Finanzmarkt der Europäischen Union oder die Finanzmärkte anderer Mitgliedstaaten führen.