Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Bewilligungen

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Eine besondere Bewilligung der FMA ist erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten;
    2. Ziffer 2
      für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Kreditinstitutes, sofern ein anderes Kreditinstitut diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;
      ausgenommen sind Beteiligungen von Kreditinstituten an ihrem Zentralinstitut;
    3. Ziffer 3
      für jede Änderung der Rechtsform eines Kreditinstitutes;
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2005,)
    5. Ziffer 5
      für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland;
    6. Ziffer 6
      für die Spaltung von Kreditinstituten gemäß Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften - SpaltG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,;
    7. Ziffer 7
      für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten mit Nichtbanken, ausgenommen Tochterunternehmen gemäß Paragraph 59, Absatz 3,;
    8. Ziffer 8
      für jede Erweiterung des Geschäftsgegenstandes um Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung gemäß Paragraph 137, GewO.
  2. Absatz 2,Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Absatz eins, gelten die Paragraphen 4 bis 6 sinngemäß; jedoch gelten bei Spaltungen nur Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 5, Absatz 2,, wenn die Bewilligung gemäß Absatz eins, Ziffer 6, unter der Bedingung erteilt wird, dass der abgespaltene Teil durch ein bestehendes Kreditinstitut aufgenommen oder mit einem solchem verschmolzen wird. Bei Spaltungen zur Neugründung ist unabhängig von der Rechtsform hinsichtlich des Sektorverbundes Paragraph 92, Absatz 7, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Bewilligungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 6 und 7 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.
  4. Absatz 4,Bei der Erteilung von Bewilligungen gemäß Absatz eins, Ziffer 8, hat die FMA die Bestimmungen der GewO 1994 anzuwenden, sofern nicht in Ziffer eins bis 3 oder Absatz 5 und 6 Abweichendes angeordnet wird:
    1. Ziffer eins
      Es besteht keine Versicherungs- und Garantiepflicht gemäß Paragraph 137 c, GewO 1994; bei Schadensfällen gemäß Paragraph 137 c, GewO 1994 haften Kreditinstitute mit ihren Eigenmitteln (Paragraph 23,);
    2. Ziffer 2
      Paragraph 137 b, GewO 1994 ist auf Geschäftsleiter von Kreditinstituten nicht anzuwenden;
    3. Ziffer 3
      das dezentrale Gewerberegister gemäß Paragraph 365, GewO 1994 für die Tätigkeit von Kreditinstituten als Versicherungsvermittler ist von der FMA zu führen. Die FMA hat dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich alle Daten automationsunterstützt zu übermitteln, die für die Eintragung der Kreditinstitute in das zentrale Gewerberegister und das Versicherungsvermittlerregister (Paragraph 365 c, GewO 1994) benötigt werden.
    Im übrigen haben Kreditinstitute die die Versicherungsvermittlung betreffenden Ausübungsbestimmungen der GewO 1994 einzuhalten.
  5. Absatz 5,Kreditinstitute, die unmittelbar vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004, die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung allein auf der Grundlage des Paragraph eins, Absatz 3, BWG ausgeübt haben, haben dies der FMA innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes zum Zweck der Eintragung in das Gewerberegister und das Versicherungsvermittlerregister anzuzeigen. Dabei ist anzugeben, in welcher Form die Versicherungsvermittlung ausgeübt werden soll, ob dies als Nebengewerbe erfolgen soll und ob eine Berechtigung zum Empfang von Prämien oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht. Erfolgt diese Anzeige nicht rechtzeitig, so darf die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nach Ablauf dieser Frist erst wieder auf Grund einer Bewilligung gemäß Absatz eins, Ziffer 8, ausgeübt werden.
  6. Absatz 6,Dienstnehmer, die für ein Kreditinstitut, das unter Absatz 5, fällt, vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004, regelmäßig direkt bei der Versicherungsvermittlung mitgewirkt haben, gelten als für diese Tätigkeit fachlich geeignet.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40081085

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P21/NOR40081085

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