Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

23.08.1996

Außerkrafttretensdatum

20.04.2000

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Bewilligungen

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Eine besondere Bewilligung des Bundesministers für Finanzen ist erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten;
    2. Ziffer 2
      für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Kreditinstitutes, sofern ein anderes Kreditinstitut diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;
      ausgenommen sind Beteiligungen von Kreditinstituten an ihrem Zentralinstitut;
    3. Ziffer 3
      für jede Änderung der Rechtsform eines Kreditinstitutes, sofern nicht eine offene Handelsgesellschaft nur durch Aufnahme eines Kommanditisten in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt wird;
    4. Ziffer 4
      bei Personengesellschaften des Handelsrechts für die Aufnahme eines persönlich haftenden geschäftsführungs- oder vertretungsbefugten Gesellschafters;
    5. Ziffer 5
      für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland.
  2. Absatz 2,Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Absatz eins, gelten die Paragraphen 4 bis 6 und 8 sinngemäß.
  3. Absatz 3,Bewilligungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesministerium für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12055451

Alte Dokumentnummer

N3199657491J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P21/NOR12055451

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