Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 17

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

27.07.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 17,
  1. Absatz einsVerletzt ein Finanzinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Paragraphen 34 bis 39a, 39e, 41, 44 Absatz 3 bis 6, 60 bis 63, 74 bis 75 und 94 oder der übrigen in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze und Verordnungen oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, oder besteht ein erhebliches Risiko einer solchen Verletzung, so hat die FMA, unbeschadet der Anwendung der Paragraphen 96 und 99 die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates dazu aufzufordern, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu setzen, damit das betroffene Kreditinstitut den rechtswidrigen Zustand beendet oder dem Risiko einer Rechtsverletzung entgegen gewirkt wird.
  2. Absatz eins aIst die FMA der Auffassung, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ihren Verpflichtungen gemäß Absatz eins, nicht nachgekommen ist oder nicht nachkommen wird, so kann sie gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen.
  3. Absatz 2Verletzt das Finanzinstitut gemäß Absatz eins, trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Absatz eins, genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, der Europäischen Kommission und der EBA
    1. Ziffer eins
      den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes unter Androhung einer Zwangstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand auf Ebene der Zweigstelle binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen sind; dabei kann die FMA von den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle auch die Vorlage eines Planes für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf Ebene der Zweigstelle verlangen und eine Frist für die Durchführung dieses Plans setzen, sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Geltungsbereichs und Zeitrahmens verlangen;
    2. Ziffer 2
      den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes eine Verstärkung der zur Einhaltung der Paragraphen 39 und 39a eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien auf Ebene der Zweigstelle vorzuschreiben;
    3. Ziffer 3
      von den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes die Einschränkung oder Begrenzung der Tätigkeiten der Zweigstelle, einschließlich des Vertriebs bestimmter Produkte, oder die Reduzierung der damit verbundenen Risiken zu verlangen;
    4. Ziffer 4
      den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes die Vornahme zusätzlicher Meldungen oder kürzerer Meldeintervalle vorzuschreiben;
    5. Ziffer 5
      den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder
    6. Ziffer 6
      dem Finanzinstitut bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.
  4. Absatz 3Verliert das Finanzinstitut gemäß Absatz eins, die Berechtigung zur Ausübung seiner Tätigkeiten, so hat ihm die FMA unverzüglich die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten zu untersagen. Paragraph 6, Absatz 4 und 5 ist anzuwenden.
  5. Absatz 4Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die Überwachung der Zweigstelle gemäß Artikel 41 und 52 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlichen Prüfungen bei der Zweigstelle vornehmen. Die FMA kann solche Prüfungen auch selbst nach einem der in Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Verfahren vornehmen.
  6. Absatz 5Die FMA ist nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates befugt, die in Österreich durch Zweigstellen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Finanzinstitute ausgeübten Tätigkeiten zu überprüfen, sofern dies für die Stabilität des Finanzsystems in Österreich zweckdienlich ist. Nach der Prüfung hat die FMA den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die erlangten Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung des Finanzinstitutes oder die Bewertung der Stabilität des österreichischen Finanzsystems wesentlich sind, zu übermitteln.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Im RIS seit

02.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2017

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40195802

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P17/NOR40195802

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