Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Verletzt ein Finanzinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der Paragraphen 33 bis 41, 74, 75 und 94 oder auf Grund dieser Bestimmungen erlassener Verordnungen oder Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung der Paragraphen 96 und 99, vom Bundesminister für Finanzen unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Finanzinstitut der Aufforderung nicht nach, so hat der Bundesminister für Finanzen die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2,Verletzt das Finanzinstitut gemäß Absatz eins, trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Absatz eins, genannten Bestimmungen, so hat der Bundesminister für Finanzen unter gleichzeitiger Verhängung der Zwangsstrafe sowie gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, der EFTA-Überwachungsbehörde und des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten
    1. Ziffer eins
      den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder
    2. Ziffer 2
      bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.
  3. Absatz 3,Verliert das Finanzinstitut gemäß Absatz eins, die Berechtigung zur Ausübung seiner Tätigkeiten, so hat ihm der Bundesminister für Finanzen unverzüglich die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten zu untersagen. Paragraph 6, Absatz 4 und 5 ist anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052382

Alte Dokumentnummer

N3199329627J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P17/NOR12052382

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