Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Aufsicht im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Verletzt ein Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der Paragraphen 25, 31 bis 41, 66 bis 68, 74, 75, 93 Absatz 7, 94 und 95 Absatz 3 und 4 oder auf Grund dieser Bestimmungen erlassene Verordnungen oder Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung der Paragraphen 96 bis 98 und 99 Ziffer 7, vom Bundesminister für Finanzen aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Kreditinstitut der Aufforderung nicht nach, so hat der Bundesminister für Finanzen die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2,Verletzt das Kreditinstitut gemäß Absatz eins, trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Absatz eins, genannten Bestimmungen, so hat der Bundesminister für Finanzen unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, der EFTA-Überwachungsbehörde und des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten
    1. Ziffer eins
      den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder
    2. Ziffer 2
      bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.
  3. Absatz 3,Bei dringender Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstitutes gemäß Absatz eins, gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, kann der Bundesminister für Finanzen zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 durch Bescheid unter gleichzeitiger Information der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, der EFTA-Überwachungsbehörde und des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten.
  4. Absatz 4,Wird dem Kreditinstitut gemäß Absatz eins, die Zulassung entzogen, so hat ihm der Bundesminister für Finanzen unverzüglich die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten zu untersagen. Paragraph 6, Absatz 4 und 5 sind anzuwenden.

Schlagworte

Niederlassungsfreiheit

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2025

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052380

Alte Dokumentnummer

N3199329625J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P15/NOR12052380

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