Absatz eins,Verletzt ein Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der Paragraphen 25, 31 bis 41, 66 bis 68, 74, 75, 93 Absatz 7, 94 und 95 Absatz 3 und 4 oder auf Grund dieser Bestimmungen erlassene Verordnungen oder Bescheide, so ist ihm, unbeschadet der Anwendung der Paragraphen 96 bis 98 und 99 Ziffer 7, vom Bundesminister für Finanzen aufzutragen, binnen drei Monaten den entsprechenden Zustand herzustellen. Kommt das Kreditinstitut der Aufforderung nicht nach, so hat der Bundesminister für Finanzen die zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates davon in Kenntnis zu setzen.