Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 13a

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13a

Inkrafttretensdatum

29.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Österreichische CRR-Finanzinstitute in Mitgliedstaaten

Paragraph 13 a,
  1. Absatz eins,Ein CRR-Finanzinstitut mit Sitz in Österreich darf in Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten erbringen, soweit es aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
    1. Ziffer eins
      Das Mutterunternehmen ist in Österreich als CRR-Kreditinstitut zugelassen und hat seinen Sitz im Inland;
    2. Ziffer 2
      die betreffenden Tätigkeiten werden im Inland tatsächlich ausgeübt;
    3. Ziffer 3
      das Mutterunternehmen hält mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte;
    4. Ziffer 4
      das Mutterunternehmen muss gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der FMA gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;
    5. Ziffer 5
      das Tochterunternehmen ist in die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist auch anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      das CRR-Finanzinstitut ein Tochterunternehmen zweier oder mehrerer Mutterunternehmen ist, die in Österreich oder in mehreren Mitgliedstaaten als CRR-Kreditinstitute zugelassen sind und ihre Sitze in den entsprechenden Mitgliedstaaten haben und
    2. Ziffer 2
      die übrigen Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen.
  3. Absatz 3,Jedes CRR-Finanzinstitut, das eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, hat dies der FMA anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Angaben beizuschließen:
    1. Ziffer eins
      Die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatz eins, oder Absatz 2,;
    2. Ziffer 2
      die Höhe der Eigenmittel des CRR-Finanzinstitutes gemäß Absatz eins, oder 2 und
    3. Ziffer 3
      die Höhe des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten von dessen Mutterkreditinstitut oder Mutterkreditinstituten;
    4. Ziffer 4
      einen Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;
    5. Ziffer 5
      die Anschrift, unter der Unterlagen des CRR-Finanzinstitutes gemäß Absatz eins, oder 2 im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;
    6. Ziffer 6
      die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.
    Das CRR-Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Ziffer eins und 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, gelten.
  4. Absatz 4,Sofern die FMA bezüglich eines Vorhabens zur Errichtung einer Zweigstelle in einem Mitgliedstaat keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des CRR-Finanzinstituts anzuzweifeln, hat sie die Angaben gemäß Absatz 3, binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; dem CRR-Finanzinstitut gegenüber hat die FMA darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.
  5. Absatz 5,Jedes CRR-Finanzinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat der FMA diejenigen Tätigkeiten nach Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/36/EU anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte. Die Anzeige hat auch die Angaben zu enthalten, um das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 überprüfen zu können.
  6. Absatz 6,Die FMA hat die Anzeige gemäß Absatz 5, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln. Das CRR-Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, gelten.

Im RIS seit

02.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40234619

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P13a/NOR40234619

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