(3)Absatz 3,Jedes CRR-Finanzinstitut, das eine Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat errichten möchte, hat dies der FMA anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Angaben beizuschließen:
Die Einhaltung der Voraussetzungen des Abs. 1 oder Abs. 2;Die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatz eins, oder Absatz 2,;
die Höhe der Eigenmittel des CRR-Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 unddie Höhe der Eigenmittel des CRR-Finanzinstitutes gemäß Absatz eins, oder 2 und
die Höhe des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten von dessen Mutterkreditinstitut oder Mutterkreditinstituten;
einen Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;
die Anschrift, unter der Unterlagen des CRR-Finanzinstitutes gemäß Abs. 1 oder 2 im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;die Anschrift, unter der Unterlagen des CRR-Finanzinstitutes gemäß Absatz eins, oder 2 im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;
die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.
Das CRR-Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Z 1 und 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß § 10 Abs. 5 gelten.Das CRR-Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Ziffer eins und 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, gelten.