Absatz eins,Ein CRR-Finanzinstitut mit Sitz in Österreich darf in Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs die in Anhang römisch eins der Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten erbringen, soweit es aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften dazu berechtigt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Ziffer einsDas Mutterunternehmen ist in Österreich als CRR-Kreditinstitut zugelassen und hat seinen Sitz im Inland;
- Ziffer 2die betreffenden Tätigkeiten werden im Inland tatsächlich ausgeübt;
- Ziffer 3das Mutterunternehmen hält mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte;
- Ziffer 4das Mutterunternehmen muss gegenüber der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der FMA gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;
- Ziffer 5das Tochterunternehmen ist in die dem Mutterunternehmen auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.