Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

10.06.2010

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie in den Nummern 2 bis 14 des Anhangs römisch eins zur Richtlinie 2006/48/EG angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel 4, Nummer 5 der Richtlinie 2006/48/EG erbracht werden, das ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist, die die in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 oder Paragraph 11, Absatz 2, genannten Voraussetzungen erfüllen. Das in Österreich tätig werdende Finanzinstitut (Enkelunternehmen) muss auf Grund der Vorschriften seines Sitzstaates zur Ausübung dieser Tätigkeiten im Sitzstaat berechtigt sein.
  2. Absatz 2Weiters müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
    1. Ziffer eins
      Das Mutterfinanzinstitut ist in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf sein Tochterunternehmen Anwendung findet, auf Grund von dessen Vorschriften zur Ausübung seiner Tätigkeiten als Finanzinstitut berechtigt;
    2. Ziffer 2
      die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates vom Enkelunternehmen tatsächlich ausgeübt;
    3. Ziffer 3
      das übergeordnete Kreditinstitut muß in einem Mitgliedstaat als Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG zugelassen sein, seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und durchgerechnet mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des betroffenen Finanzinstitutes verbundenen Stimmrechte halten;
    4. Ziffer 4
      das übergeordnete Kreditinstitut und das Finanzinstitut, das dessen unmittelbares Tochterunternehmen ist, müssen gegenüber der FMA die umsichtige Geschäftsführung des in Österreich tätig werdenden Finanzinstituts (Enkelunternehmens) glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Enkelunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;
    5. Ziffer 5
      das Enkelunternehmen ist in die dem übergeordneten Kreditinstitut auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach den Regeln der Richtlinie 2006/48/EG einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großkredite und der Begrenzung der Beteiligungen.
  3. Absatz 3Die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat der FMA die in Paragraph 11, Absatz 3 und 4 genannten Angaben zu übermitteln. Das Finanzinstitut hat der FMA jede Änderung der Angaben nach Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, gelten.
  4. Absatz 4Finanzinstitute gemäß Absatz eins,, die in Österreich über eine Zweigstelle
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die Paragraphen 33 bis 41, 44 Absatz 3 bis 6, 60 bis 63, 74, 75 und 94 einzuhalten;
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, erbringen, haben die Paragraphen 39, Absatz 3,, 40 und 41 einzuhalten;
    3. Ziffer 3
      Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, erbringen, haben unbeschadet der Ziffer 2, auch Paragraph 75, einzuhalten.
    In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
  5. Absatz 5Finanzinstitute gemäß Absatz eins,, die in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 oder 15 bis 17 erbringen, haben die Paragraphen 33 bis 41 und 94 einzuhalten;
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, erbringen, haben die Paragraphen 39, Absatz 3,, 40 und 41 einzuhalten.
    In gleicher Weise sind je nach der ausgeübten Geschäftstätigkeit die übrigen in Paragraph 69, genannten Bundesgesetze und die auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

Anmerkung

1. vgl. § 103;
2. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40081081

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P13/NOR40081081

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