(1)Absatz einsDie in Z 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein Finanzinstitut im Sinne von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG erbracht werden, das ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist, die die in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder § 11 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. Das in Österreich tätig werdende Finanzinstitut (Enkelunternehmen) muß auf Grund der Vorschriften seines Sitzstaates zur Ausübung dieser Tätigkeiten im Sitzstaat berechtigt sein.Die in Ziffer 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel eins, Ziffer 6, der Richtlinie 89/646/EWG erbracht werden, das ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist, die die in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 oder Paragraph 11, Absatz 2, genannten Voraussetzungen erfüllen. Das in Österreich tätig werdende Finanzinstitut (Enkelunternehmen) muß auf Grund der Vorschriften seines Sitzstaates zur Ausübung dieser Tätigkeiten im Sitzstaat berechtigt sein.