Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

22.08.1996

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte


Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft, jedoch frühestens
mit dem 1. Jänner 1994.

Text

Tochterunternehmen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten

in Österreich

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDie in Ziffer 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel eins, Ziffer 6, der Richtlinie 89/646/EWG erbracht werden, das ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist, die die in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 oder Paragraph 11, Absatz 2, genannten Voraussetzungen erfüllen. Das in Österreich tätig werdende Finanzinstitut (Enkelunternehmen) muß auf Grund der Vorschriften seines Sitzstaates zur Ausübung dieser Tätigkeiten im Sitzstaat berechtigt sein.
  2. Absatz 2Weiters müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
    1. Ziffer eins
      Das Mutterfinanzinstitut ist in dem Mitgliedstaat, dessen Recht auf sein Tochterunternehmen Anwendung findet, auf Grund von dessen Vorschriften zur Ausübung seiner Tätigkeiten als Finanzinstitut berechtigt;
    2. Ziffer 2
      die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates vom Enkelunternehmen tatsächlich ausgeübt;
    3. Ziffer 3
      das übergeordnete Kreditinstitut muß in einem Mitgliedstaat als Kreditinstitut im Sinne von Artikel eins, erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG zugelassen sein, seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat haben und durchgerechnet mindestens 90 vH der mit den Anteilen oder Aktien des betroffenen Finanzinstitutes verbundenen Stimmrechte halten;
    4. Ziffer 4
      das übergeordnete Kreditinstitut und das Finanzinstitut, das dessen unmittelbares Tochterunternehmen ist, müssen gegenüber dem Bundesminister für Finanzen die umsichtige Geschäftsführung des in Österreich tätig werdenden Finanzinstituts (Enkelunternehmens) glaubhaft machen und sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Enkelunternehmen eingegangenen Verpflichtungen verbürgen;
    5. Ziffer 5
      das Enkelunternehmen ist in die dem übergeordneten Kreditinstitut auferlegte Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen, und zwar insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Großveranlagungen und der Begrenzung der Beteiligungen.
  3. Absatz 3Die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat dem Bundesminister für Finanzen die in Paragraph 11, Absatz 3 und 4 genannten Angaben zu übermitteln. Das Finanzinstitut hat dem Bundesminister für Finanzen jede Änderung der Angaben nach Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 schriftlich anzuzeigen, wobei die Verfahrensbestimmungen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, gelten.
  4. Absatz 4Finanzinstitute gemäß Absatz eins,, die in Österreich über eine Zweigstelle
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 erbringen, haben die Paragraphen 33 bis 41, 74, 75 und 94 einzuhalten;
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, erbringen, haben die Paragraphen 39, Absatz 2,, 40 und 41 einzuhalten;
    3. Ziffer 3
      Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, erbringen, haben unbeschadet Ziffer 2, Paragraph 75, einzuhalten.
    In gleicher Weise sind alle auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
  5. Absatz 5Finanzinstitute gemäß Absatz eins,, die in Österreich im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, 11 und 15 bis 17 erbringen, haben die Paragraphen 33 bis 41, 75 und 94 einzuhalten;
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, erbringen, haben die Paragraphen 39, Absatz 2,, 40 und 41 einzuhalten;
    3. Ziffer 3
      Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, erbringen, haben unbeschadet Ziffer 2, Paragraph 75, einzuhalten.
    In gleicher Weise sind alle auf Grund der vorstehenden Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.

Anmerkung

vgl. § 103

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12052378

Alte Dokumentnummer

N3199329623J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P13/NOR12052378

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