(zu § 1 Abs. 1 Z 7a):(zu Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 a,):
Kreditinstitute, deren Haupttätigkeit ausschließlich den Betrieb des Bankgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 7a umfasst und die nicht zum Betrieb von anderen Bankgeschäften berechtigt sind sowie keiner Kreditinstitutsgruppe angehören, deren Haupttätigkeit auch andere Geschäfte als die gemäß § 1 Abs. 1 Z 7a umfasst, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 von den §§ 22 bis 26 ausgenommen. Darüber hinaus finden auf diese Kreditinstitute bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 die §§ 27 und 75 keine Anwendung, und § 74 nur hinsichtlich Abs. 1 Z 1 Anwendung, sofern diese KreditinstituteKreditinstitute, deren Haupttätigkeit ausschließlich den Betrieb des Bankgeschäfts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 a, umfasst und die nicht zum Betrieb von anderen Bankgeschäften berechtigt sind sowie keiner Kreditinstitutsgruppe angehören, deren Haupttätigkeit auch andere Geschäfte als die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 a, umfasst, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 von den Paragraphen 22 bis 26 ausgenommen. Darüber hinaus finden auf diese Kreditinstitute bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 die Paragraphen 27 und 75 keine Anwendung, und Paragraph 74, nur hinsichtlich Absatz eins, Ziffer eins, Anwendung, sofern diese Kreditinstitute
den Handel mit Finanzinstrumenten gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 lit. e bis g und j WAG 2007 nicht für Rechnung von Privatkunden betreiben,den Handel mit Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, Litera e bis g und j WAG 2007 nicht für Rechnung von Privatkunden betreiben,
über eine dokumentierte Strategie für die Verwaltung und insbesondere die Kontrolle und Beschränkung von Risiken verfügen, die sich aus der Konzentration von Aktivposten oder außerbilanzmäßigen Geschäften ergeben,
der FMA unverzüglich diese Strategie sowie alle wesentlichen Änderungen dieser Strategie anzeigen,
die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um eine kontinuierliche Überwachung der Bonität der Kreditnehmer nach Maßgabe ihrer Bedeutung für das Konzentrationsrisiko sicherzustellen, und auf Grund dieser Vorkehrungen in der Lage sind, angemessen und rechtzeitig auf eine Verschlechterung der Bonität zu reagieren, und
bei Überschreitung der gemäß der in lit. b genannten Strategie festgelegten internen Obergrenzen der FMA unverzüglich die Art und Umfang der Überschreitung sowie die Gegenpartei anzeigen.bei Überschreitung der gemäß der in Litera b, genannten Strategie festgelegten internen Obergrenzen der FMA unverzüglich die Art und Umfang der Überschreitung sowie die Gegenpartei anzeigen.