Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 103 f

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Text

Paragraph 103 f,

Nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    (zu Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 a,):
    Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der GewO 1994 bestehende Berechtigungen zum Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, Litera e bis g und j WAG 2007 erlöschen mit Ablauf des 30. Juni 2008. Falls bis zu diesem Datum bei der FMA ein Konzessionsantrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 a, gestellt wurde, kann dieses Gewerbe weiterhin bis zum 31. Dezember 2008 ausgeübt werden. Berechtigungen zum Handel durch Personen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und 13 WAG 2007 erlöschen jedoch nicht auf Grund dieser Übergangsbestimmung.
  2. Ziffer 2
    (zu Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 a,):
    Kreditinstitute, deren Haupttätigkeit ausschließlich den Betrieb des Bankgeschäfts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 a, umfasst und die nicht zum Betrieb von anderen Bankgeschäften berechtigt sind sowie keiner Kreditinstitutsgruppe angehören, deren Haupttätigkeit auch andere Geschäfte als die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7 a, umfasst, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 von den Paragraphen 22 bis 26 ausgenommen. Darüber hinaus finden auf diese Kreditinstitute bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 die Paragraphen 27 und 75 keine Anwendung, und Paragraph 74, nur hinsichtlich Absatz eins, Ziffer eins, Anwendung, sofern diese Kreditinstitute
    1. Litera a
      den Handel mit Finanzinstrumenten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, Litera e bis g und j WAG 2007 nicht für Rechnung von Privatkunden betreiben,
    2. Litera b
      über eine dokumentierte Strategie für die Verwaltung und insbesondere die Kontrolle und Beschränkung von Risiken verfügen, die sich aus der Konzentration von Aktivposten oder außerbilanzmäßigen Geschäften ergeben,
    3. Litera c
      der FMA unverzüglich diese Strategie sowie alle wesentlichen Änderungen dieser Strategie anzeigen,
    4. Litera d
      die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um eine kontinuierliche Überwachung der Bonität der Kreditnehmer nach Maßgabe ihrer Bedeutung für das Konzentrationsrisiko sicherzustellen, und auf Grund dieser Vorkehrungen in der Lage sind, angemessen und rechtzeitig auf eine Verschlechterung der Bonität zu reagieren, und
    5. Litera e
      bei Überschreitung der gemäß der in Litera b, genannten Strategie festgelegten internen Obergrenzen der FMA unverzüglich die Art und Umfang der Überschreitung sowie die Gegenpartei anzeigen.
  3. Ziffer 3
    (zu Paragraph 10,):
    Nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, ist eine Anzeige und deren Weiterleitung nur für jene Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, WAG 2007 erforderlich, die nicht bereits vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007, der FMA angezeigt wurden.