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Bankwesengesetz § 103

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 103

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch 24 . Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 103,

Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    (zu Paragraph 2, Ziffer 5,)
    Vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens gilt nur Österreich als Mitgliedstaat.
  2. Ziffer 2
    (zu Paragraph 2, Ziffer 8,)
    Vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens gelten alle Staaten außerhalb Österreichs als Drittland.
  3. Ziffer 3
    (zu Paragraph 2, Ziffer 13,)
    Vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens gilt als ausländisches Kreditinstitut, wer außerhalb Österreichs nach den Vorschriften seines Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz eins, zu betreiben.
  4. Ziffer 4
    (zu Paragraph 2, Ziffer 14,)
    Vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens gilt als ausländisches Finanzinstitut, wer außerhalb Österreichs nach den Vorschriften seines Sitzstaates berechtigt ist, Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz 2, zu betreiben.
  5. Ziffer 5
    (zu Paragraph 4, Absatz eins,)
    Soweit ein Kreditinstitut bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen Bankgeschäfte betreiben durfte, ist eine Konzession gemäß Paragraph 4, Absatz eins, nicht erforderlich.
  6. Ziffer 6
    (zu Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9,)
    Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestellten Geschäftsleitern, die nicht österreichische Staatsbürger sind, ist eine Bestätigung des Heimatstaates nicht erforderlich.
  7. Ziffer 7
    (zu Paragraph 9,)
    Für Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zum Betrieb von Bankgeschäften in Österreich berechtigt sind, wird vermutet, daß sie Gegenstand des Verfahrens gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 4 waren. Paragraph 9, Absatz 5 und 7 und Paragraph 15, sind anzuwenden.
  8. Ziffer 8
    (zu Paragraphen 11 und 13)
    Für Zweigstellen von Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Ausübung von Tätigkeiten gemäß Ziffer 2 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG in Österreich berechtigt sind, wird vermutet, daß sie Gegenstand des Verfahrens gemäß Paragraph 11, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 13, Absatz eins bis 3 waren. Die Paragraphen 11, Absatz 5, 13, Absatz 4 und 17 sind anzuwenden.
  9. Ziffer 9
    (zu Paragraph 22, Absatz eins,)
    1. Litera a
      Erreichen die Eigenmittel des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe am 1. Jänner 1994 nicht 8 vH der Bemessungsgrundlage, so sind sie bis 1. Jänner 1995 auf diesen Wert zu erhöhen. Solange dieses Ziel nicht erreicht ist, gelten folgende Bestimmungen:
      1. Sub-Litera, a, a
        Das Kreditinstitut darf den Koeffizient unterjährig nicht unter die erreichte Stufe absinken lassen;
      2. Sub-Litera, b, b
        das übergeordnete Kreditinstitut darf den Koeffizient der Kreditinstitutsgruppe unterjährig nicht unter die erreichte Stufe absinken lassen;
      3. Sub-Litera, c, c
        das Kreditinstitut und die Institute der Kreditinstitutsgruppe dürfen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit gemäß Paragraphen 10, 12 und 14 nicht in Anspruch nehmen;
    2. Litera b
      Kreditinstitute, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits bestanden haben und deren Eigenmittel den für das Anfangskapital festgesetzten Betrag nicht erreichen, dürfen den ab dem Tage der Unterzeichnung des EWR-Abkommens erreichten Eigenmittelhöchstbetrag solange nicht unterschreiten, bis die den für das Anfangskapital geforderten Betrag erreicht haben. Wenn die Kontrolle über ein solches Kreditinstitut von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als derjenigen, welche zuvor die Kontrolle über das Kreditinstitut ausübte, übernommen wird, so müssen die Eigenmittel ab diesem Zeitpunkt den für das Anfangskapital vorgeschriebenen Betrag erreichen.
    3. Litera c
      Bei Verschmelzung durch Neubildung gemäß Genossenschaftsverschmelzungsgesetz oder bei einem Zusammenschluß von zwei oder mehreren Kreditinstituten, welche Litera b, erster Satz für sich in Anspruch genommen haben, müssen die Eigenmittel des aus dem Zusammenschluß hervorgehenden Kreditinstituts jederzeit den zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses vorhandenen konsolidierten Betrag der Eigenmittel der sich zusammenschließenden Kreditinstitute erreichen; Litera b, letzter Satz gilt auch für dieses Kreditinstitut.
    4. Litera d
      Erreichen die Eigenmittel einer Bausparkasse am 1. Jänner 1994 nicht 8 vH der Bemessungsgrundlage, so sind sie ausgehend vom Hundertsatz zu diesem Stichtag beginnend mit 31. Dezember 1994 in gleichen prozentuellen Jahresschritten bis zum 1. Jänner 1999 auf 8 vH der Bemessungsgrundlage zu erhöhen. Lit. a Sub-Litera, a, a bis c, c sind sinngemäß anzuwenden.
  10. Ziffer 9 a
    (zu Paragraph 22, Absatz eins,)
    Für Kreditinstitute, die zum 1. Jänner 1997 als Freie Makler von der Wiener Börsekammer gemäß Paragraph 57, BörseG bestellt waren, gilt für die Dauer ihrer Bestellung als Freie Makler:
    Erreichen die Eigenmittel dieser Kreditinstitute nicht den für das Anfangskapital festgesetzten Betrag, so darf der ab dem 1. Jänner 1997 erreichte Eigenmittelhöchstbetrag so lange nicht unterschritten werden, bis der für das Anfangskapital geforderte Betrag erreicht ist. Die Bestimmungen der Ziffer 9, Litera b und c über den Wechsel der Kontrolle über das Kreditinstitut und über den Zusammenschluß von Kreditinstituten sind anzuwenden.
  11. Ziffer 10
    (zu Paragraph 22, Absatz 3,)
    1. Litera a
      Bis zum 1. Jänner 2001 können Geldforderungen, die durch Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, und des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung dRGBl. I S 1574 aus 1938, refinanziert sind und zum Zwecke der Wertpapierdeckung dienen, mit 50 vH gewichtet werden.
    2. Litera b
      Vor dem 1. Jänner 1998 begebene Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung dRGBl. I S 1574 aus 1938, sowie des Gesetzes vom 27. Dezember 1905 (RGBl. Nr. 213) betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen emittiert wurden, sind mit 10 vH zu gewichten.
    3. Litera c
      Aktivposten aus Immobilien-Leasinggeschäften, die vor dem 1. Jänner 2001 abgeschlossen werden, sind mit 50 vH zu gewichten, wenn das Leasingobjekt im Inland gelegen ist, gewerblich genutzt wird und der Leasinggeber uneingeschränkt Eigentümer des Leasingobjekts bleibt, bis der Leasingnehmer seine Kaufoption ausübt.
    4. Litera d
      Kreditinstitute gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, können Forderungen an gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und diesen nahestehende Institutionen mit 0 vH gewichten, soweit die Forderungen durch vor dem 1. Jänner 1993 begebene Schuldverschreibungen refinanziert sind.
    5. Litera e
      Kreditinstitute gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, können Forderungen an Kreditinstitute desselben Sektors mit 0 vH gewichten, soweit diese durch vor dem 1. Jänner 1993 begebene Schuldverschreibungen refinanziert sind.
  12. Ziffer 11
    (zu Paragraph 22, Absatz 4,)
    Bei Solidarbürgschaften für Emissionen von Kreditinstituten, die vor dem 1. Jänner 1993 begeben worden sind, gilt der institutsinterne Anteil als außerbilanzmäßiges Geschäft mit hohem Kreditrisiko, darüber hinausgehende Solidarbürgschaften sind ein niedriges Kreditrisiko.
  13. Ziffer 11 a
    (zu Paragraph 22 b, Absatz 4,)
    Kreditinstitute, die am 31. Dezember 1997 eine der Grenzen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 3, oder 4 überschreiten, haben ab dem 1. Jänner 1998 das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß Paragraph 22 b, Absatz eins, zu berechnen und diesen Umstand unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank anzuzeigen.
  14. Ziffer 11 b
    (zu Paragraph 22 e, Absatz 7,)
    Kreditinstitute, die vor dem 1. Jänner 1998 die Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 22 e, Absatz 7, zur Anwendung des Sensitivitätsansatzes beantragen, können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen diesen auch ohne Vorliegen der Bewilligung bis längstens 31. Dezember 1999 anwenden; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Litera a
      Der Sensitivitätsansatz gelangt im Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Antragstellung zum Einsatz;
    2. Litera b
      das Kreditinstitut bescheinigt, daß der Sensitivitätsansatz im Sinne der Anforderungen des Paragraph 22 e, Absatz 6 und 7 erstellt wurde;
    3. Litera c
      das Kreditinstitut verfügt über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, das über die Erfüllung der Anforderungen gemäß Paragraph 22 e, Absatz 6 und 7 befindet;
    4. Litera d
      ein positives Kurzgutachten der Oesterreichischen Nationalbank liegt vor; diese hat stichprobenweise die in Paragraph 22 e, Absatz 6 und 7 genannten Anforderungen zu prüfen und auf Grund der Prüfungsergebnisse eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit der Tauglichkeit des Sensitivitätsansatzes abzugeben; die Oesterreichische Nationalbank hat auch zu prüfen, ob Zweifel an der Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sachverständigen bestehen.
    Die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen erlischt, wenn über den Antrag auf Erteilung der Bewilligung gemäß Paragraph 22 e, Absatz 7, mit rechtskräftigem Bescheid abgesprochen wurde.
  15. Ziffer 11 c
    (zu Paragraph 22 g,)
    Für vor dem 1. Jänner 1998 begebene Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen und fundierte Bankschuldverschreibungen, die nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes 1927, dRGBl. I S 492, des Hypothekenbankgesetzes in der Fassung dRGBl. I S 1574 aus 1938, sowie des Gesetzes vom 27. Dezember 1905 betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen, RGBl. Nr. 213, emittiert wurden, gelten für das spezifische Positionsrisiko laufzeitabhängig folgende Sätze:

0 bis 6 Monate

über 6 bis 24 Monate

über 24 Monate

0,125 vH

0,5 vH

0,8 vH

  1. Ziffer 12
    (zu Paragraph 23, Absatz 6,)
    1. Litera a
      Sammelwertberichtigungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Rekonstruktionsgesetz 1955, BGBl. Nr. 183, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986, sind auf die Haftrücklage zu übertragen.
    2. Litera b
      Erreicht die Haftrücklage oder eine gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Rekonstruktionsgesetz bestehende Sammelwertberichtigung zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. Jänner 1994 die gemäß Paragraph 23, Absatz 6, erforderliche Höhe nicht, so ist sie ausgehend vom Hundertsatz zu diesem Stichtag in drei gleichen prozentuellen Jahresschritten, beginnend mit dem ersten Bilanzstichtag nach dem 1. Jänner 1994, an das Erfordernis gemäß Paragraph 23, Absatz 6, anzupassen. Für Bausparkassen gilt der erste Satz mit der Maßgabe, daß die Anpassung in fünf gleichen prozentuellen Jahresschritten bis zum 1. Jänner 1999 zu erfolgen hat.
    3. Litera c
      Die Rücklagen gemäß Paragraph 7, Hypothekenbankgesetz und Paragraph 13, Rekonstruktionsgesetz, eine zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. Jänner 1994 das Erfordernis gemäß Paragraph 23, Absatz 6, übersteigende Haftrücklage sowie die Sonderhaftrücklage gemäß Artikel römisch drei Absatz 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986, sind auf eine gebundene Rücklage im Sinne des Paragraph 130, AktG zu übertragen. Der Teil der gebundenen Rücklage, der einer übertragenen Sonderhaftrücklage entspricht, ist für steuerliche Zwecke als Sonderhaftrücklage weiterzuführen. Abschnitt römisch fünf Artikel römisch zwei, Ziffer 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986, ist darauf weiter anzuwenden.
  2. Ziffer 13
    (zu Paragraph 23, Absatz 8, Ziffer 4,)
    Paragraph 23, Absatz 8, Ziffer 4, ist für nachrangiges Kapital anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1993 begeben wird.
  3. Ziffer 14
    (zu Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer eins,)
    Ein im letzten Jahresabschluß vor dem 1. Jänner 1994 als Aktivposten angesetzter Geschäfts- oder Firmenwert ist zunehmend in zehn gleichen Jahresschritten, beginnend mit dem ersten Bilanzstichtag nach dem 1. Jänner 1994, abzuziehen.
  4. Ziffer 15
    (zu Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 6,)
    Alternativ zur Regelung des Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 6, können einem Zentralinstitut angeschlossene Kreditinstitute den Abzug ihrer mittelbar oder unmittelbar gehaltenen Anteilsrechte am Zentralinstitut gemäß Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 3, oder 4 nach folgendem Stufenplan vornehmen:
    1. Litera a
      Jänner 1994 bis 31. Dezember 1994:
      15 vH
    2. Litera b
      Jänner 1995 bis 31. Dezember 1995:
      30 vH
    3. Litera c
      Jänner 1996 bis 31. Dezember 1996:
      45 vH
    4. Litera d
      Jänner 1997 bis 31. Dezember 1997:
      60 vH
    5. Litera e
      Jänner 1998 bis 31. Dezember 1998:
      80 vH
      ab 1. Jänner 1999:
      100 vH
  5. Ziffer 16
    (zu Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2,)
    Der aktivseitige Unterschiedsbetrag aus der Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen im Sinne des Paragraph 254, HGB ist für Kredit- und Finanzinstitute, die gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, KWG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986, nicht Teil der Bankengruppe waren, für die Dauer von längstens zehn Jahren, beginnend mit dem ersten Bilanzstichtag nach dem 1. Jänner 1994, gleichmäßig mit einem jährlich um ein Zehntel abnehmenden Betrag wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Institut anzusehen; Paragraph 23, Absatz 13, ist hierauf nicht anzuwenden.
  6. Ziffer 17
    (zu Paragraph 25,)
    Bis zum 31. Dezember 1996 sind Ursprungslaufzeiten maßgeblich.
  7. Ziffer 18
    (zu den Paragraphen 25, 26 und 26 a)
    Auf
    1. Litera a
      Kreditinstitute mit Sitz in österreichischen Zollausschlußgebieten und
    2. Litera b
      vor dem 1. Jänner 1992 errichtete Zweigstellen österreichischer Kreditinstitute in den österreichischen Zollausschlußgebieten, deren Hauptniederlassung außerhalb dieser Zollausschlußgebiete liegt,
    sind die Paragraphen 25, Absatz 4 bis 14, 26 und 26 a mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Schillings die Deutsche Mark tritt. Für Zweigstellen gemäß Litera b, gilt dies nur, solange die Bestimmungen der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion in Österreich nicht angewendet werden und sofern die Geschäftsausweitung der betroffenen Zweigstelle das jährliche Bilanzsummenwachstum der Kreditinstitute mit Sitz in dem betreffenden Bundesland in den letzten drei Jahren nicht um mehr als 7,5 Prozentpunkte übersteigt. Für die in Litera a und b genannten Kreditinstitute sind flüssige Mittel zweiten Grades auch festverzinsliche Wertpapiere, die an einem geregelten Markt in Deutschland notieren.
  8. Ziffer 19
    (zu Paragraph 26, Absatz 5 und Paragraph 26 a,)
    Für Kreditinstitute gemäß Ziffer 21, Litera a, erhöht sich die Bemessungsgrundlage bis zum 31. Dezember 1998 um die Dotationseinlagen, soweit diese nach Ziffer 21, Litera a, anrechenbar sind.
  9. Ziffer 20
    (zu Paragraph 26 a, Absatz 6,)
    Die Bewilligung ist nicht erforderlich, soweit ein Kreditinstitut bereits über eine gleichartige Bewilligung gemäß Paragraph 14 a, Absatz 7, Kreditwesengesetz - KWG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1986, oder gemäß Paragraph 26, Absatz 7, dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, verfügt.
  10. Ziffer 20 a
    (zu Paragraph 26 b,)
    Kreditinstitute, die vor dem 1. Jänner 1998 die besondere Bewilligung des Bundesministers für Finanzen zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell beantragen, können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dieses Modell auch ohne Vorliegen der besonderen Bewilligung gemäß Paragraph 26 b, Absatz 3 bis längstens 31. Dezember 1999 anwenden; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Litera a
      Das Modell steht im Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Antragstellung in Verwendung;
    2. Litera b
      das Kreditinstitut bescheinigt, daß das Modell im Sinne der Anforderungen des Paragraph 26 b, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 erstellt wurde;
    3. Litera c
      das Kreditinstitut verfügt über ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen, das über die Erfüllung der Marktanforderungen, deren Abbildung in der Modellstruktur und die Anforderungen gemäß Paragraph 26 b, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 befindet;
    4. Litera d
      ein positives Kurzgutachten der Oesterreichischen Nationalbank liegt vor; diese hat stichprobenweise die Erfüllung einzelner der in Paragraph 26 b, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 sowie in Paragraph 26 b, Absatz 5, Ziffer eins, genannten Anforderungen zu prüfen und auf Grund der Prüfungsergebnisse eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit der Tauglichkeit des Modells abzugeben; die Oesterreichische Nationalbank hat auch zu prüfen, ob Zweifel an der Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sachverständigen bestehen.
    Die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen erlischt, wenn über den Antrag auf Erteilung einer besonderen Bewilligung gemäß Paragraph 26 b, Absatz 3, mit rechtskräftigem Bescheid abgesprochen wurde.
  11. Ziffer 21
    (zu Paragraph 27,)
    1. Litera a
      Für
      1. Sub-Litera, a, a
        Zweigniederlassungen von ausländischen Kreditinstituten und
      2. Sub-Litera, b, b
        Kreditinstitute, die sich zu mindestens 74 vH im Besitz eines oder mehrerer Kreditinstitute im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 20, Litera b und c sowie Ziffer 21, befinden,
      deren Bilanzsumme zu höchstens 25 vH aus gemäß Paragraph 93, Absatz 2 und 5 gesicherten Einlagen besteht und die zum 31. Dezember 1993 zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß Paragraph 4, KWG berechtigt waren, sowie für deren Kreditinstitutsgruppe gilt folgende Regelung: Zusätzlich zu den anrechenbaren Eigenmitteln für die Errechnung der Grenze der einzelnen und der Gesamtheit aller Großveranlagungen kann bis zum 31. Dezember 1998 höchstens 10,5 vH der Aktivposten gezählt werden, sofern in dieser Höhe Dotationseinlagen bestehen. Dotationseinlagen sind Einlagen, die der Zweigniederlassung oder dem Kreditinstitut von den an ihr beteiligten in Sub-Litera, a, a, genannten Kreditinstituten bzw. aus deren Kreditinstitutsgruppe oder Hauptniederlassungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Dotationseinlagen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als die Zweigniederlassung oder das Kreditinstitut, die die Großveranlagung vornehmen, die Dotationseinlage mindestens zur Hälfte in Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank, in Scheckguthaben bei der Österreichischen Postsparkasse oder in Form von mündelsicheren Anlagen (Paragraphen 230, ff. ABGB) halten und über eine Patronatserklärung der an ihr beteiligten Kreditinstitute verfügen.
    2. Litera b
      Bis zum 31. Dezember 1998 sind als Großveranlagung jene Aktivposten, außerbilanzmäßigen Geschäfte und besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte anzusehen, deren gemäß Paragraph 27, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996, ermittelter Wert 15 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes bzw. der Kreditinstitutsgruppe erreicht und mindestens 7 Millionen Schilling beträgt.
    3. Litera c
      Bis zum 31. Dezember 1998 gelten als Obergrenze für die einzelne Großveranlagung gemäß Paragraph 27, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996, an Stelle der dort genannten Hundertsätze von 25 vH und 20 vH die Hundertsätze von 40 vH und 30 vH.
    4. Litera d
      Großveranlagungen, die zum 1. Jänner 1995 vertraglich in einer Höhe eingeräumt waren, die den Hundertsatz von 40 vH überschritten haben, können zur Erfüllung der Vertragsbedingungen durch das Kreditinstitut bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit unter den nachstehenden Voraussetzungen gemäß Sub-Litera, a, a bis d, d weiterlaufen:
      1. Sub-Litera, a, a
        Sie dürfen ab dem 1. Jänner 1997 betragsmäßig nicht mehr erhöht werden;
      2. Sub-Litera, b, b
        die Höhe der Veranlagung zum 1. Jänner 1997 muß bereits zum 1. Jänner 1995 vereinbart gewesen sein;
      3. Sub-Litera, c, c
        die Laufzeit der Veranlagung muß bereits zum 1. Jänner 1995 vereinbart gewesen sein;
      4. Sub-Litera, d, d
        ist keine Laufzeit vereinbart oder erfolgt die Veranlagung bis auf weiteres, so hat die Kündigung spätestens zum 31. Dezember 1998 zu erfolgen.
      Großveranlagungen, die zum 1. Jänner 1995 die Höhe von 30 vH überschritten haben und bei denen eine Überschreitung dieser Grenze auch noch zum 31. Dezember 1998 besteht, können unter den in Sub-Litera, a, a bis d, d genannten Voraussetzungen vertraglich weiterlaufen.
    5. Litera e
      Großveranlagungen, die zum 31. Dezember 1998 die Hundertsätze von 25 vH bzw. 20 vH überschreiten, sind unbeschadet der Litera d bis zum 31. Dezember 2001 auf diese Hundertsätze rückzuführen. Innerhalb des Zeitraums zwischen dem 1. Jänner 1999 und dem 31. Dezember 2001 ist eine betragsmäßige Erhöhung jedoch unzulässig.
    6. Litera f
      Für Kreditinstitute, deren anrechenbare Eigenmittel zum 31. Dezember 1998 den Betrag von 95 Millionen Schilling nicht überschreiten, gilt: Die Fristen gemäß den Litera c und e verlängern sich bis zum 31. Dezember 2003 bzw. 31. Dezember 2006.
    7. Litera g
      Vor dem 1. Jänner 2002 eingeräumte Großveranlagungen, die durch Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes und des Hypothekenbankgesetzes refinanziert sind und zum Zwecke der Wertpapierdeckung dienen, können mit 50 vH gewichtet werden.
  12. Ziffer 22
    (zu Paragraph 29, Absatz eins und 2)
    Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Beteiligungen, die die geforderten Grenzen überschreiten, dürfen nicht mehr vergrößert werden, außer die Vergrößerung wird gemäß Paragraph 29, Absatz 4, durch Eigenmittel abgedeckt; sie sind bis längstens zum 31. Dezember 2002 an die Grenzen des Paragraph 29, Absatz eins und 2 anzupassen.
  13. Ziffer 22 a
    (zu Paragraph 30, Absatz eins,):
    Bis zum 31. Dezember 1999 gelten nur Kreditinstitute als übergeordnete Institute.
  14. Ziffer 22 b
    (zu Paragraph 33, Absatz 6,):
    Die Angabe des effektiven oder des fiktiven Jahreszinssatzes und die Höhe der Änderung kann in der schriftlichen Verbraucherinformation entfallen, sofern der Kreditvertrag vor dem 1. Jänner 1994 abgeschlossen wurde und seine Laufzeit spätestens am 31. Dezember 2003 endet. Enthält die schriftliche Verbraucherinformation keine Angaben zum effektiven oder fiktiven Jahreszinssatz, so hat das Kreditinstitut
    1. Sub-Litera, a, a
      darauf hinzuweisen, daß sonstige ausgewiesene Zinssätze keinen richtigen Vergleich mit Kostenangaben auf Basis des effektiven oder fiktiven Jahreszinssatzes zulassen und
    2. Sub-Litera, b, b
      auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers ihm auch den effektiven oder fiktiven Jahreszinssatz sowie die Höhe der Änderung schriftlich bekanntzugeben.
  15. Ziffer 23
    (zu Paragraph 33, Absatz 8,)
    Paragraph 33, Absatz 8, ist auf jene Kredite nicht anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1994 vergeben worden sind.
  16. Ziffer 24
    (zu Paragraph 40, Absatz 2,)
    Kunden, die bestehende Konten auf fremde Rechnung betreiben, haben diesen Umstand und die Identität der Treugeber dem Kredit- oder Finanzinstitut bis zum 31. Dezember 1994 bekanntzugeben sowie nachzuweisen. Die Kredit- und Finanzinstitute haben nach Ablauf dieser Frist bei begründetem Verdacht auf Verletzung der Verpflichtung zur Offenlegung der Konten gemäß Paragraph 41, Absatz eins, erster Satz vorzugehen.
  17. Ziffer 25
    (zu Paragraph 42, Absatz 7,)
    Paragraph 42, Absatz 7, tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
  18. Ziffer 25 a
    (zu Paragraph 44, Absatz 3 bis 6)
    Paragraph 44, Absatz 3 bis 6 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen.
Anmerkung, Ziffer 26, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,)
  1. Ziffer 27
    (zu Paragraph 43,, Anlage 2)
    Anlage 2 zu Paragraph 43, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 enden.
  2. Ziffer 28
    (zu den Paragraphen 45 bis 56, 58 und 59)
    Die Paragraphen 45 bis 56, 58 und 59 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
  3. Ziffer 28 a
    (zu Paragraph 59, Absatz eins,)
    Bis zum 31. Dezember 1999 hat das übergeordnete Kreditinstitut auch für Mutterunternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an Tochterunternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, sofern diese Tochterunternehmen ausschließlich oder überwiegend Kreditinstitute sind, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht zu erstellen.
  4. Ziffer 29
    (zu Paragraph 63, Absatz eins,)
    Paragraph 63, Absatz eins, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1994 beginnen.
  5. Ziffer 30
    (zu Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4,)
    Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen. Für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 1996 enden, gilt folgende Regelung:
    Die Gliederung der im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, bestimmten Forderungen und Verbindlichkeiten hat auf der Grundlage der ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist zu erfolgen.
  6. Ziffer 30 a
    (zu Paragraph 64, Absatz 4 und 5)
    Paragraph 64, Absatz 4 und 5 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen.
  7. Ziffer 30 b
    (zu Paragraph 75, Absatz 3,)
    Bis zum 31. Dezember 1996 richtet sich der Umfang der Abfrage nach Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1995,.
  8. Ziffer 30 c
    (zu Paragraph 77, Absatz 4 und 5)
    Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Informationen gemäß Paragraph 77, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996, ist ab dem 1. August 1996 zulässig.
  9. Ziffer 31
    (zu Paragraph 74, Absatz 4, Ziffer 3,)
    Bis zum 31. Dezember 1996 hat die Berechnung der Einhaltung der Liquiditätsbestimmungen (auch) auf der Basis von Ursprungslaufzeiten vorgenommen zu werden.
  10. Ziffer 32
    (zu Paragraph 93, Absatz 8,)
    Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten (Paragraph 9, Absatz eins,), die in Österreich sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen und keiner vergleichbaren Einlagensicherungseinrichtung angehören, haben diesen Umstand in ihrer Werbung und in der Vertragsurkunde deutlich erkennbar zu machen und gegebenenfalls im Kassensaal der Zweigstelle auszuhängen.
  11. Ziffer 33
    (zu Paragraph 94, Absatz 3,)
    Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Unternehmen, die in ihrer Firma die Bezeichnung „Finanz-Holding“ oder eine Bezeichnung, in der dieses Wort enthalten ist, verwenden, haben ihre Firma bis zum 1. Jänner 1998 zu ändern.

Schlagworte

Dienstleistungsfreiheit, BGBl. Nr. 183/1955, Geschäftswert, Wirtschaftsunion, dRGBl. I S 492/1927, RGBl. Nr. 213/1905

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12055649

Alte Dokumentnummer

N3199659928J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P103/NOR12055649

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