(zu § 64 Abs. 1 Z 4)(zu Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4,)
§ 64 Abs. 1 Z 4 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen. Für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 1996 enden, gilt folgende Regelung:Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen. Für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 1996 enden, gilt folgende Regelung:
Die Gliederung der im § 64 Abs. 1 Z 4 bestimmten Forderungen und Verbindlichkeiten hat auf der Grundlage der ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist zu erfolgen.Die Gliederung der im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, bestimmten Forderungen und Verbindlichkeiten hat auf der Grundlage der ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist zu erfolgen.