Für
Zweigniederlassungen von ausländischen Kreditinstituten und
Kreditinstitute, die sich zu mindestens 74 vH im Besitz eines oder mehrerer Kreditinstitute im Sinne von § 2 Z 20 lit. b und c sowie Z 21 befinden,Kreditinstitute, die sich zu mindestens 74 vH im Besitz eines oder mehrerer Kreditinstitute im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 20, Litera b und c sowie Ziffer 21, befinden,
deren Bilanzsumme zu höchstens 25 vH aus gemäß § 93 sicherungspflichtigen Einlagen besteht und die zum 31. Dezember 1993 zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 4 KWG berechtigt waren, gilt folgende Regelung: Zusätzlich zu der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2 für die Errechnung der Grenze der einzelnen und der Gesamtheit aller Großveranlagungen kann bis zum 31. Dezember 1998 höchstens 10,5 vH der Aktivposten gezählt werden, sofern in dieser Höhe Dotationseinlagen bestehen. Dotationseinlagen sind Einlagen, die der Zweigniederlassung oder dem Kreditinstitut von den an ihr beteiligten in sublit. aa genannten Kreditinstituten bzw. aus deren Kreditinstitutsgruppe oder Hauptniederlassungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Dotationseinlagen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als die Zweigniederlassung oder das Kreditinstitut, die die Großveranlagung vornehmen, die Dotationseinlage mindestens zur Hälfte in Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank, in Scheckguthaben bei der Österreichischen Postsparkasse oder in Form von mündelsicheren Anlagen (§§ 230 ff. ABGB) halten und im Falle von sublit. bb über eine Patronatserklärung der an ihr beteiligten Kreditinstitute verfügen.deren Bilanzsumme zu höchstens 25 vH aus gemäß Paragraph 93, sicherungspflichtigen Einlagen besteht und die zum 31. Dezember 1993 zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß Paragraph 4, KWG berechtigt waren, gilt folgende Regelung: Zusätzlich zu der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 22, Absatz 2, für die Errechnung der Grenze der einzelnen und der Gesamtheit aller Großveranlagungen kann bis zum 31. Dezember 1998 höchstens 10,5 vH der Aktivposten gezählt werden, sofern in dieser Höhe Dotationseinlagen bestehen. Dotationseinlagen sind Einlagen, die der Zweigniederlassung oder dem Kreditinstitut von den an ihr beteiligten in Sub-Litera, a, a, genannten Kreditinstituten bzw. aus deren Kreditinstitutsgruppe oder Hauptniederlassungen zur Verfügung gestellt werden. Diese Dotationseinlagen sind nur insoweit zu berücksichtigen, als die Zweigniederlassung oder das Kreditinstitut, die die Großveranlagung vornehmen, die Dotationseinlage mindestens zur Hälfte in Guthaben bei der Oesterreichischen Nationalbank, in Scheckguthaben bei der Österreichischen Postsparkasse oder in Form von mündelsicheren Anlagen (Paragraphen 230, ff. ABGB) halten und im Falle von Sub-Litera, b, b, über eine Patronatserklärung der an ihr beteiligten Kreditinstitute verfügen.