Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 102

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch 23 . Umwandlung von Partizipationskapital

Paragraph 102,
  1. Absatz eins,Berechtigten aus Partizipationskapital (Paragraph 23, Absatz 4,) einer Aktiengesellschaft kann das Recht eingeräumt werden, ihr Partizipationskapital gegen Aktien umzutauschen. Die Paragraphen 146, 149, Absatz 2, 153 und 160 AktG sowie die Paragraphen 2, Absatz 3 bis 5 und 3 Absatz eins, des Kapitalberichtigungsgesetzes sind anzuwenden. Im Beschluß ist festzusetzen:
    1. Ziffer eins
      Das Umtauschverhältnis, wobei bei Umwandlung in Nennwertaktien die Nominalbeträge, bei Umwandlung in Stückaktien die Verhältnisse zwischen Gesamtkapital und einzelnem Anteil nicht unterschiedlich gewichtet werden dürfen;
    2. Ziffer 2
      allfällige Zuzahlungen;
    3. Ziffer 3
      das sich aus Ziffer eins, ergebende Höchstausmaß der bedingten Kapitalerhöhung;
    4. Ziffer 4
      der Zeitraum, innerhalb dessen das Umtauschrecht ausgeübt werden kann, wobei das Umtauschrecht auch unbefristet eingeräumt werden kann;
    5. Ziffer 5
      die Art der Aktien, wobei beim Umtausch gegen Vorzugsaktien Paragraph 115, Absatz 2, AktG zu beachten ist;
    6. Ziffer 6
      nähere Angaben über die Ausübung und die Modalitäten des Umtauschrechtes.
  2. Absatz 2,Wird gemäß Absatz eins, Ziffer 4, der Zeitraum für die Ausübung des Umtauschrechtes begrenzt, so kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates nach Ablauf dieses Zeitraums beschließen, daß die gemäß Absatz eins, beschlossene Umtauschmöglichkeit verlängert wird.
  3. Absatz 3,Beschlüsse gemäß Absatz eins und Absatz 2, sind gemäß Paragraphen 162 und 163 AktG zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und zu veröffentlichen. Die Paragraphen 164 und 168 AktG sind anzuwenden.
  4. Absatz 4,Auf gemäß Absatz eins und 2 umgewandeltes Partizipationskapital findet Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer eins und 2 keine Anwendung. Das gemäß den vorstehenden Bestimmungen eingeräumte Umtauschrecht gilt als angemessener Ausgleich für Berechtigte aus Partizipationskapital gemäß Paragraph 23, Absatz 5, erster Satz.
  5. Absatz 5,Hinsichtlich der Prospektpflicht für die Umtauschaktien sind Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 und Absatz 2, KMG sowie Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer 2, BörseG anzuwenden.
  6. Absatz 6,Bereits gefaßte Umwandlungsbeschlüsse der Hauptversammlung behalten auch nach Umstellung auf nennwertlose Stücke ihre Gültigkeit, wenn sich das Umtauschverhältnis nicht ändert.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2013

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12056784

Alte Dokumentnummer

N3199812931U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P102/NOR12056784

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