(1)Absatz eins,Berechtigten aus Partizipationskapital (§ 23 Abs. 4) einer Aktiengesellschaft kann das Recht eingeräumt werden, ihr Partizipationskapital gegen Aktien umzutauschen. Die §§ 146, 149 Abs. 2, 153 und 160 AktG sowie die §§ 2 Abs. 3 bis 5 und 3 Abs. 1 des Kapitalberichtigungsgesetzes sind anzuwenden. Im Beschluß ist festzusetzen:Berechtigten aus Partizipationskapital (Paragraph 23, Absatz 4,) einer Aktiengesellschaft kann das Recht eingeräumt werden, ihr Partizipationskapital gegen Aktien umzutauschen. Die Paragraphen 146, 149, Absatz 2, 153 und 160 AktG sowie die Paragraphen 2, Absatz 3 bis 5 und 3 Absatz eins, des Kapitalberichtigungsgesetzes sind anzuwenden. Im Beschluß ist festzusetzen:
Das Umtauschverhältnis, wobei bei Umwandlung in Nennwertaktien die Nominalbeträge, bei Umwandlung in Stückaktien die Verhältnisse zwischen Gesamtkapital und einzelnem Anteil nicht unterschiedlich gewichtet werden dürfen;
das sich aus Z 1 ergebende Höchstausmaß der bedingten Kapitalerhöhung;das sich aus Ziffer eins, ergebende Höchstausmaß der bedingten Kapitalerhöhung;
der Zeitraum, innerhalb dessen das Umtauschrecht ausgeübt werden kann, wobei das Umtauschrecht auch unbefristet eingeräumt werden kann;
die Art der Aktien, wobei beim Umtausch gegen Vorzugsaktien § 115 Abs. 2 AktG zu beachten ist;die Art der Aktien, wobei beim Umtausch gegen Vorzugsaktien Paragraph 115, Absatz 2, AktG zu beachten ist;
nähere Angaben über die Ausübung und die Modalitäten des Umtauschrechtes.