Absatz eins,Berechtigten aus Partizipationskapital (Paragraph 23, Absatz 4,) einer Aktiengesellschaft kann das Recht eingeräumt werden, ihr Partizipationskapital gegen Aktien umzutauschen. Die Paragraphen 146, 149, Absatz 2, 153 und 160 AktG sowie die Paragraphen 2, Absatz 3 bis 5 und 3 Absatz eins, des Kapitalberichtigungsgesetzes sind anzuwenden. Im Beschluß ist festzusetzen:
- Ziffer einsDas Umtauschverhältnis, wobei bei Umwandlung in Nennwertaktien die Nominalbeträge, bei Umwandlung in Stückaktien die Verhältnisse zwischen Gesamtkapital und einzelnem Anteil nicht unterschiedlich gewichtet werden dürfen;
- Ziffer 2allfällige Zuzahlungen;
- Ziffer 3das sich aus Ziffer eins, ergebende Höchstausmaß der bedingten Kapitalerhöhung;
- Ziffer 4der Zeitraum, innerhalb dessen das Umtauschrecht ausgeübt werden kann, wobei das Umtauschrecht auch unbefristet eingeräumt werden kann;
- Ziffer 5die Art der Aktien, wobei beim Umtausch gegen Vorzugsaktien Paragraph 115, Absatz 2, AktG zu beachten ist;
- Ziffer 6nähere Angaben über die Ausübung und die Modalitäten des Umtauschrechtes.