Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bausparkassengesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bausparkassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

05.12.1997

Außerkrafttretensdatum

30.01.1998

Abkürzung

BSpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Sicherstellung der Darlehen

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Bauspardarlehen, Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und Zwischendarlehen, soweit diese nicht durch Abtretung von Rechten aus Bausparverträgen besichert werden, sowie Forderungen aus sonstigen Gelddarlehen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, sind durch Einverleibung eines Pfandrechtes auf einer Liegenschaft zu sichern. Die Beleihung darf höchstens 80 vH des Verkehrswertes betragen.
  2. Absatz 2,Die Bausparkasse kann von einer grundbücherlichen Besicherung gemäß Absatz 1 absehen, soweit ausreichende anderweitige Sicherheiten (Ersatzsicherheiten) gestellt werden.
  3. Absatz 3,Ersatzsicherheiten sind:
    1. Ziffer eins
      Bankgarantien oder Bürgschaftsübernahmen durch Kreditinstitute eines Mitgliedstaates (Paragraph 2, Ziffer 5, BWG),
    2. Ziffer 2
      Abtretung von Forderungen an Kreditinstitute eines Mitgliedstaates,
    3. Ziffer 3
      Verpfändung amtlich notierter Teilschuldverschreibungen des Bundes, eines Landes oder eines Mitgliedstaates unter vergleichbaren Bedingungen,
    4. Ziffer 4
      Haftungsübernahme durch eine der unter Ziffer 3, genannten Körperschaften,
    5. Ziffer 5
      Abtretung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen bis zu 80 vH des Rückkaufwertes gegenüber einem zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen eines Mitgliedstaates;
    6. Ziffer 6
      Haftungsübernahme durch eine Gemeinde,
    7. Ziffer 7
      Abtretung von Ansprüchen gemäß Paragraph 17, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1979,, oder vergleichbarer Ansprüche von Miet- oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Rückzahlung von Beträgen, die zur Finanzierung des Bauvorhabens geleistet wurden,
    8. Ziffer 8
      Abtretung und Halten von Pfandrechten auf Liegenschaften gemäß Paragraph 1422, ABGB durch Kreditinstitute eines Mitgliedstaates (Paragraph 2, Ziffer 5, BWG),
    9. Ziffer 9
      Abtretung von Baurechten und Rechten an Bauwerken, die nicht im Eigentum des Grundeigentümers stehen (Superädifikate), soweit diese Rechte im Inland gelegene Grundstücke betreffen.
  4. Absatz 4,Von einer Besicherung durch Pfandrechte oder Ersatzsicherheiten kann abgesehen werden,
    1. Ziffer eins
      bei Gewährung von Darlehen an den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder an einen Mitgliedstaat oder
    2. Ziffer 2
      wenn wegen der geringen Höhe des Darlehens oder der Garantie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, eine Besicherung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, nicht erforderlich erscheint.
  5. Absatz 5,Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, für die Ersatzsicherheiten nach Absatz 3, Ziffer eins bis 3, 5, 7 bis 9 gestellt werden oder bei denen von einer Besicherung nach Absatz 4, Ziffer 2, abgesehen wird, darf insgesamt 20 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a und b zuzüglich der Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, nicht übersteigen. Der Anteil von Darlehen und Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, bei denen von einer Besicherung nach Absatz 4, Ziffer 2, abgesehen wird, darf jedenfalls nicht mehr als 10 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a und b zuzüglich der Garantien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, betragen.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2012

Gesetzesnummer

10004829

Dokumentnummer

NOR12056104

Alte Dokumentnummer

N3199749869L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P10/NOR12056104

Navigation im Suchergebnis