Bundesrecht konsolidiert

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Bausparkassengesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bausparkassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

04.12.1997

Abkürzung

BSpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Sicherstellung der Darlehen

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Forderungen aus Bauspardarlehen und Zwischendarlehen, soweit diese nicht durch Abtretung von Rechten aus Bausparverträgen besichert werden, sowie Forderungen aus sonstigen Gelddarlehen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) sind durch Einverleibung eines Pfandrechtes auf einer Liegenschaft zu sichern. Die Beleihung darf höchstens 80 vH des Verkehrswertes betragen.
  2. Absatz 2,Die Bausparkasse kann von einer grundbücherlichen Besicherung gemäß Absatz 1 absehen, soweit ausreichende anderweitige Sicherheiten (Ersatzsicherheiten) gestellt werden.
  3. Absatz 3,Ersatzsicherheiten sind:
    1. Ziffer eins
      Bankgarantien oder Bürgschaftsübernahmen durch Kreditinstitute eines Mitgliedstaates (Paragraph 2, Ziffer 5, BWG),
    2. Ziffer 2
      Abtretung von Forderungen an Kreditinstitute eines Mitgliedstaates,
    3. Ziffer 3
      Verpfändung amtlich notierter Teilschuldverschreibungen des Bundes, eines Landes oder eines Mitgliedstaates unter vergleichbaren Bedingungen,
    4. Ziffer 4
      Haftungsübernahme durch eine der unter Ziffer 3, genannten Körperschaften,
    5. Ziffer 5
      Abtretung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen bis zu 80 vH des Rückkaufwertes gegenüber einem zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen eines Mitgliedstaates.
  4. Absatz 4,Von einer Besicherung durch Pfandrechte oder Ersatzsicherheiten kann abgesehen werden,
    1. Ziffer eins
      bei Gewährung von Darlehen an den Bund, ein Land oder an einen Mitgliedstaat oder
    2. Ziffer 2
      wenn wegen der geringen Höhe des Darlehens (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5,) eine Besicherung nicht erforderlich erscheint.
  5. Absatz 5,Der Anteil von Darlehen, für die Ersatzsicherheiten nach Absatz 3 Ziffer eins, 2, 3 und 5 gestellt werden oder bei denen von einer Besicherung nach Absatz 4 Ziffer 2, abgesehen wird, darf insgesamt 10 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a und b) nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2012

Gesetzesnummer

10004829

Dokumentnummer

NOR12052578

Alte Dokumentnummer

N3199329825J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P10/NOR12052578

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