(5)Absatz 5,Der Anteil von Darlehen, für die Ersatzsicherheiten nach Absatz 3 Z 1, 2, 3 und 5 gestellt werden oder bei denen von einer Besicherung nach Absatz 4 Z 2 abgesehen wird, darf insgesamt 10 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen (§ 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a und b) nicht übersteigen.Der Anteil von Darlehen, für die Ersatzsicherheiten nach Absatz 3 Ziffer eins, 2, 3 und 5 gestellt werden oder bei denen von einer Besicherung nach Absatz 4 Ziffer 2, abgesehen wird, darf insgesamt 10 vH des Gesamtbestandes der Darlehensforderungen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera a und b) nicht übersteigen.