Bundesrecht konsolidiert

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Bankwesengesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 22/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Österreichische Kreditinstitute in Mitgliedstaaten

Paragraph 10,
  1. Absatz einsEin Kreditinstitut darf seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, soweit seine Konzession es dazu berechtigt.
  2. Absatz 2Jedes Kreditinstitut, das eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates errichten möchte, hat dies dem Bundesminister für Finanzen anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Angaben beizuschließen:
    1. Ziffer eins
      Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zweigstelle errichtet werden soll;
    2. Ziffer 2
      ein Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;
    3. Ziffer 3
      die Anschrift, unter der die Unterlagen des Kreditinstitutes im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;
    4. Ziffer 4
      die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.
  3. Absatz 3Sofern der Bundesminister für Finanzen in Anbetracht des Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des Kreditinstitutes anzuzweifeln, hat er die Angaben gemäß Absatz 2, längstens binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; dem Kreditinstitut gegenüber hat der Bundesminister für Finanzen darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates weiters folgende Angaben zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Die Höhe der Eigenmittel und den Solvabilitätskoeffizienten des Kreditinstituts und
    2. Ziffer 2
      nähere Angaben über jenes Einlagensicherungssystem, mit dem der Schutz der Einleger der Zweigstelle gewährleistet werden soll.
  5. Absatz 5Das Kreditinstitut hat dem Bundesminister für Finanzen jede Änderung der Bedingungen der Angaben nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 4, Ziffer 2, mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen hat diese Angaben binnen drei Monaten der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln.
  6. Absatz 6Jedes Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat dem Bundesminister für Finanzen diejenigen Tätigkeiten nach Ziffer eins bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Finanzen hat die Anzeige nach Absatz 6, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln.
  8. Absatz 8Der Bundesminister für Finanzen hat der Europäischen Kommission Anzahl und Art jener Fälle mitzuteilen, in denen er die Übermittlung von Angaben gemäß Absatz 3, an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12054279

Alte Dokumentnummer

N3199544994J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P10/NOR12054279

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