Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bankwesengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Abkürzung
BWG
Index
37/02 Kreditwesen
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem EWR-Abkommen in Kraft, jedoch frühestens
mit dem 1. Jänner 1994.
Text
Österreichische Kreditinstitute in Mitgliedstaaten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsEin Kreditinstitut darf seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, soweit seine Konzession es dazu berechtigt.
(2)Absatz 2Jedes Kreditinstitut, das eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates errichten möchte, hat dies dem Bundesminister für Finanzen anzuzeigen. Dieser Anzeige sind folgende Angaben beizuschließen:
Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Zweigstelle errichtet werden soll;
ein Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle anzugeben sind;
die Anschrift, unter der die Unterlagen des Kreditinstitutes im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;
die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.
(3)Absatz 3Sofern der Bundesminister für Finanzen in Anbetracht des Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des Kreditinstitutes anzuzweifeln, hat er die Angaben gemäß Abs. 2 längstens binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; dem Kreditinstitut gegenüber hat der Bundesminister für Finanzen darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.Sofern der Bundesminister für Finanzen in Anbetracht des Vorhabens keinen Grund hat, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage des Kreditinstitutes anzuzweifeln, hat er die Angaben gemäß Absatz 2, längstens binnen drei Monaten nach Einlangen aller Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln; dem Kreditinstitut gegenüber hat der Bundesminister für Finanzen darüber binnen der obigen Frist bescheidmäßig abzusprechen.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates weiters folgende Angaben zu übermitteln:
Die Höhe der Eigenmittel und den Solvabilitätskoeffizienten des Kreditinstituts und
nähere Angaben über jenes Einlagensicherungssystem, mit dem der Schutz der Einleger der Zweigstelle gewährleistet werden soll.
(5)Absatz 5Das Kreditinstitut hat dem Bundesminister für Finanzen jede Änderung der Bedingungen der Angaben nach Abs. 2 Z 2 bis 4 und Abs. 4 Z 2 mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen hat diese Angaben binnen drei Monaten der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln.Das Kreditinstitut hat dem Bundesminister für Finanzen jede Änderung der Bedingungen der Angaben nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 4, Ziffer 2, mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen hat diese Angaben binnen drei Monaten der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln.
(6)Absatz 6Jedes Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat dem Bundesminister für Finanzen diejenigen Tätigkeiten nach Z 1 bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte.Jedes Kreditinstitut, das seine Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchte, hat dem Bundesminister für Finanzen diejenigen Tätigkeiten nach Ziffer eins bis 14 des Anhangs zur Richtlinie 89/646/EWG anzuzeigen, die es in diesem Mitgliedstaat ausüben möchte.
(7)Absatz 7Der Bundesminister für Finanzen hat die Anzeige nach Abs. 6 der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln.Der Bundesminister für Finanzen hat die Anzeige nach Absatz 6, der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates binnen eines Monats nach deren Einlangen zu übermitteln.
(8)Absatz 8Der Bundesminister für Finanzen hat der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten Anzahl und Art jener Fälle mitzuteilen, in denen er die Übermittlung von Angaben gemäß Abs. 3 an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.Der Bundesminister für Finanzen hat der EFTA-Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten Anzahl und Art jener Fälle mitzuteilen, in denen er die Übermittlung von Angaben gemäß Absatz 3, an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Gesetzesnummer
10004827
Dokumentnummer
NOR12052375
Alte Dokumentnummer
N3199329620J