Bundesrecht konsolidiert

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Bausparkassengesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bausparkassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005

Abkürzung

BSpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Bausparkassen sind Kreditinstitute, die auf Grund einer Konzession nach dem Bankwesengesetz (BWG) berechtigt sind, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden.
  2. Absatz 2,Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag schließt, durch den er nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt (Bausparvertrag). Zuteilung ist die Bereitstellung der Vertragssumme (Bausparguthaben und Bauspardarlehen) durch die Bausparkasse.
  3. Absatz 3,Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden und Wohnungen.
      Darunter sind zu verstehen: Eigenheime, Eigentumswohnungen, Miet- und Genossenschaftswohnungen, Dienstwohnungen, Wohnungen in Alten-, Pflege-, Studenten-, Schwestern- und Lehrlingsheimen sowie der Erwerb von Rechten zur dauernden Nutzung von Wohnraum,
    2. Ziffer 2
      die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von anderen Gebäuden, soweit sie mittelbar Wohnzwecken dienen,
    3. Ziffer 3
      der Erwerb von Baugründen für die in Ziffer eins, oder 2 genannten Zwecke,
    4. Ziffer 4
      die Ablöse von Verpflichtungen, die für unter Ziffer eins bis 3 genannte Zwecke eingegangen worden sind,
    5. Ziffer 5
      die Auszahlung weichender Erben, insoweit damit Erbansprüche auf Wohnhäuser, Eigenheime, Eigentumswohnungen oder auf einen für solche Bauten bestimmten Baugrund abgelöst werden,
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten, soweit sie im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Ziffer eins bis 3 stehen.

Schlagworte

Mietwohnung, Altenheim, Pflegeheim, Studentenheim, Schwesternheim

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2012

Gesetzesnummer

10004829

Dokumentnummer

NOR12052569

Alte Dokumentnummer

N3199329816J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/P1/NOR12052569

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