Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz Art. 2 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 40

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

römisch vier. Abschnitt

Steuern

Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen

Paragraph 40, (1) Die Ausschüttungen eines Kapitalanlagefonds an die Anteilinhaber sind bei diesen steuerpflichtige Einnahmen, soweit sie nicht Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten eines Fonds, einschließlich von Bezugsrechten, enthalten.

  1. Absatz 2,Für eine allfällige Besteuerung der Anteilinhaber gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, des EStG 1988 ist der Zeitpunkt des Erwerbes und der Veräußerung der Anteilscheine maßgebend. Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen gemäß Paragraph 10, Absatz 2,
  2. Absatz 3,Auf Anteilscheine von Kapitalanlagefonds sind die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 über Wertpapiere anzuwenden.

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR12052540

Alte Dokumentnummer

N3199329786J

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