Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 40,

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Text

römisch IV. Abschnitt

Steuern

Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen

Paragraph 40, (1) Die Ausschüttungen eines Kapitalanlagefonds an die Anteilinhaber sind bei diesen steuerpflichtige Einnahmen, soweit sie nicht Gewinne aus der Veräußerung von Vermögenswerten eines Fonds, einschließlich von Bezugsrechten, enthalten.

  1. Absatz 2Für eine allfällige Besteuerung der Anteilinhaber gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, des EStG 1988 ist der Zeitpunkt des Erwerbes und der Veräußerung der Anteilscheine maßgebend. Als Veräußerung gilt auch die Auszahlung von Anteilscheinen gemäß Paragraph 10, Absatz 2,
  2. Absatz 3Auf Anteilscheine von Kapitalanlagefonds sind die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 über Wertpapiere anzuwenden.