Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Investmentfondsgesetz Art. 2 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 4

Inkrafttretensdatum

13.02.2004

Außerkrafttretensdatum

07.05.2008

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verfügungsbeschränkungen

Paragraph 4, (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen. Dem steht jedoch der Erwerb von noch nicht voll eingezahlten Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen Finanzanlagen gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 8 b, 8 c und 9 und Paragraph 21, für Rechnung des Kapitalanlagefonds nicht entgegen.

  1. Absatz 2,Vermögenswerte eines Kapitalanlagefonds dürfen, ausgenommen in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen, nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden. Eine dieser Vorschrift widersprechende Verfügung ist gegenüber den Anteilinhabern unwirksam.
  2. Absatz 3,Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10 vH des Fondsvermögens aufnehmen, wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen.
  3. Absatz 4,Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds keine Wertpapiere, Geldmarktinstrumente oder andere in Paragraph 20 und Paragraph 21, genannte Finanzanlagen verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Fondsvermögen gehören.
  4. Absatz 5,Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, berechtigt, auf Rechnung des Kapitalanlagefonds, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes Vermögensgegenstände mit der Verpflichtung des Verkäufers, diese Vermögensgegenstände zu einem in vorhinein bestimmten Zeitpunkt zu einem im voraus bestimmten Preis zurückzunehmen, für das Fondsvermögen zu kaufen (Pensionsgeschäfte).
  5. Absatz 6,Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes berechtigt, variable Zinsansprüche in festverzinsliche Zinsansprüche zu tauschen oder festverzinsliche Zinsansprüche in variable Zinsansprüche zu tauschen (Zinsswaps), soweit den zu leistenden Zinszahlungen gleichartige Zinsansprüche aus Vermögensgegenständen des Fondsvermögens gegenüberstehen.
  6. Absatz 7,Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, berechtigt, Vermögensgegenstände des Fondsvermögens gegen Vermögensgegenstände, die auf eine andere Währung lauten, zu tauschen (Devisenswaps).
  7. Absatz 8,Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Wertpapiere bis zu 30 vH des Fondsvermögens im Rahmen eines anerkannten Wertpapierleihsystems an Dritte befristet unter der Bedingung zu übereignen, daß der Dritte verpflichtet ist, die übereigneten Wertpapiere nach Ablauf einer im vorhinein bestimmten Leihdauer wieder zurückzuübereignen. Das Wertpapierleihsystem muß so beschaffen sein, daß die Rechte der Anteilinhaber ausreichend gesichert sind (Wertpapierleihe). Im Rahmen dieser Berechtigung darf die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines Kapitalanlagefonds eine Ermächtigung gemäß Paragraph 8, Depotgesetz erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2008

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR40043601

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/A2P4/NOR40043601

Navigation im Suchergebnis