Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz Art. 2 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.1998

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verfügungsbeschränkungen

Paragraph 4, (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds weder Gelddarlehen gewähren noch Verpflichtungen aus einem Bürgschafts- oder einem Garantievertrag eingehen.

  1. Absatz 2,Vermögenswerte eines Kapitalanlagefonds dürfen, ausgenommen in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen, nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden. Eine dieser Vorschrift widersprechende Verfügung ist gegenüber den Anteilinhabern unwirksam.
  2. Absatz 3,Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 10 vH des Fondsvermögens aufnehmen, wenn die Fondsbestimmungen dies vorsehen.
  3. Absatz 4,Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Kapitalanlagefonds keine Wertpapiere verkaufen, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Fondsvermögen gehören.
  4. Absatz 5,Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, berechtigt, auf Rechnung des Kapitalanlagefonds, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes Vermögensgegenstände mit der Verpflichtung des Verkäufers, diese Vermögensgegenstände zu einem in vorhinein bestimmten Zeitpunkt zu einem im voraus bestimmten Preis zurückzunehmen, für das Fondsvermögen zu kaufen (Pensionsgeschäfte).
  5. Absatz 6,Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes berechtigt, zur Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens mit diesen verbundene variable Zinsansprüche in festverzinsliche Zinsansprüche oder mit diesen verbundene festverzinsliche Zinsansprüche in variable Zinsansprüche zu tauschen (Zinsswaps).
  6. Absatz 7,Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, berechtigt, zur Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens, diese gegen Vermögensgegenstände, die auf eine andere Währung lauten, zu tauschen (Devisenswaps).
  7. Absatz 8,Die Kapitalanlagegesellschaft ist, sofern dies die Fondsbestimmungen ausdrücklich vorsehen, innerhalb der Veranlagungsgrenzen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Wertpapiere bis zu 30 vH des Fondsvermögens im Rahmen eines anerkannten Wertpapierleihsystems an Dritte befristet unter der Bedingung zu übereignen, daß der Dritte verpflichtet ist, die übereigneten Wertpapiere nach Ablauf einer im vorhinein bestimmten Leihdauer wieder zurückzuübereignen. Das Wertpapierleihsystem muß so beschaffen sein, daß die Rechte der Anteilinhaber ausreichend gesichert sind (Wertpapierleihe). Im Rahmen dieser Berechtigung darf die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines Kapitalanlagefonds eine Ermächtigung gemäß Paragraph 8, Depotgesetz erteilen.

Schlagworte

Bürgschaftsvertrag

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR12052508

Alte Dokumentnummer

N3199329754J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/A2P4/NOR12052508

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