Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz Art. 2 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 3

Inkrafttretensdatum

01.03.1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verfügungsrecht der Kapitalanlagegesellschaft

Paragraph 3, (1) Nur die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, über die Vermögenswerte zu verfügen, die zu einem von ihr verwalteten Kapitalanlagefonds gehören, und die Rechte aus diesen Vermögenswerten auszuüben; sie handelt hiebei im eigenen Namen für Rechnung der Anteilinhaber. Sie hat hiebei die Interessen der Anteilinhaber zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, AktG anzuwenden und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Fondsbestimmungen einzuhalten.

  1. Absatz 2,Die Kapitalanlagegesellschaften können Fondsvermögen von ihnen verwalteter Kapitalanlagefonds mit Zustimmung des Aufsichtsrats und mit Zustimmung der Depotbanken und nach Einholung der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen, im Wege einer übertragenden Übernahme oder einer Neubildung, zusammenlegen und das aus der Vereinigung entstandene Fondsvermögen ab dem Zusammenlegungsstichtag als Kapitalanlagefonds auf Grund dieses Bundesgesetzes verwalten, sofern der Zusammenlegungsstichtag unter Einhaltung einer mindestens dreimonatigen Ankündigungsfrist veröffentlicht wird. In der Veröffentlichung sind die von der Zusammenlegung betroffenen Kapitalanlagefonds, der Bewilligungsbescheid des Bundesministers für Finanzen, Angaben über den Anteilumtausch, Angaben über die den zusammengelegten oder den neugebildeten Kapitalanlagefonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft, ein allfälliger Depotbankwechsel (Paragraph 23,) und die ab dem Zusammenlegungsstichtag geltenden Fondsbestimmungen (Paragraph 22,) anzuführen. Bruchteilsanteile sind bar abzugelten. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen aller Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Zusammensetzung eines Spezialfonds mit einem anderen Kapitalanlagefonds, der kein Spezialfonds ist, ist nicht zulässig.
  2. Absatz 3,Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, sich bei der Verwaltung von Kapitalanlagefonds Dritter zu bedienen und diesen auch das Recht zur Verfügung über die Vermögenswerte zu überlassen; der Dritte handelt hiebei für Rechnung der Anteilinhaber. Die Pflichten der Kapitalanlagegesellschaft gemäß Absatz eins, zweiter Satz, sowie die Pflichten der Depotbank gemäß diesem Bundesgesetz werden durch eine solche Vereinbarung nicht berührt. Die Kapitalanlagegesellschaft haftet für Handlungen des Dritten wie für eigenes Handeln.

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR12056602

Alte Dokumentnummer

N3199811499U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/A2P3/NOR12056602

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