Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz Art. 2 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.1998

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verfügungsrecht der Kapitalanlagegesellschaft

Paragraph 3, Nur die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, über die Vermögenswerte zu verfügen, die zu einem von ihr verwalteten Kapitalanlagefonds gehören, und die Rechte aus diesen Vermögenswerten auszuüben; sie handelt hiebei im eigenen Namen für Rechnung der Anteilinhaber. Sie hat hiebei die Interessen der Anteilinhaber zu wahren, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, AktG anzuwenden und die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie die Fondsbestimmungen einzuhalten.

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR12052507

Alte Dokumentnummer

N3199329753J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/532/A2P3/NOR12052507

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