Bundesrecht konsolidiert

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Investmentfondsgesetz Art. 2 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 19

Inkrafttretensdatum

13.02.2004

Außerkrafttretensdatum

07.05.2008

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Schutz von Bezeichnungen

Paragraph 19, Die Bezeichnungen "Kapitalanlagegesellschaft", "Kapitalanlagefonds", "Investmentfondsgesellschaft", "Investmentfonds", "Miteigentumsfonds", "Wertpapierfonds", "Aktienfonds", "Obligationenfonds", "Investmentanteilscheine", "Investmentzertifikate", "Pensionsinvestmentfonds", "Spezialfonds", "Indexfonds", "Anleihefonds", "Rentenfonds", "Dachfonds", "thesaurierende Kapitalanlagefonds" oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen dürfen nur für Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheine verwendet sowie nur in die Firma von Kapitalanlagegesellschaften aufgenommen werden. Der Zusatz "mündelsicher" oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen dürfen in der Bezeichnung von Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheinen nur für Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 5, Absatz 6, verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2008

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR40043608

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