Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

13.02.2004

Außerkrafttretensdatum

07.05.2008

Text

Schutz von Bezeichnungen

Paragraph 19, Die Bezeichnungen "Kapitalanlagegesellschaft", "Kapitalanlagefonds", "Investmentfondsgesellschaft", "Investmentfonds", "Miteigentumsfonds", "Wertpapierfonds", "Aktienfonds", "Obligationenfonds", "Investmentanteilscheine", "Investmentzertifikate", "Pensionsinvestmentfonds", "Spezialfonds", "Indexfonds", "Anleihefonds", "Rentenfonds", "Dachfonds", "thesaurierende Kapitalanlagefonds" oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen von solchen Bezeichnungen dürfen nur für Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheine verwendet sowie nur in die Firma von Kapitalanlagegesellschaften aufgenommen werden. Der Zusatz "mündelsicher" oder gleichbedeutende Bezeichnungen oder Abkürzungen dürfen in der Bezeichnung von Kapitalanlagefonds und deren Anteilscheinen nur für Kapitalanlagefonds gemäß Paragraph 5, Absatz 6, verwendet werden.