Bundesrecht konsolidiert

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Nachtschwerarbeitsgesetz - Belastungen § 1

Kurztitel

Nachtschwerarbeitsgesetz - Belastungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 53/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

23.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Belastung durch Hitze

Paragraph eins,

Vergleichbarkeit im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2, des Nachtschwerarbeitsgesetzes liegt vor, wenn

  1. Ziffer eins
    bei Überwiegen von konvektivem Wärmeaustausch das Klimasummenmaß eine Effektivtemperatur von 25,3 Grad Celsius überschreitet und der Zeitanteil dieses Klimazustandes an der Gesamtarbeitszeit mindestens 50% beträgt oder
  2. Ziffer 2
    bei konvektivem Wärmeaustausch und gleichzeitiger Wärmestrahlungsbelastung ab einer Strahlungsintensität von mehr als 50 Watt/m2 die korrigierte Effektivtemperatur, bestimmt über die Globetemperatur, einen Wert von 25,3 Grad Celsius überschreitet und der Zeitanteil dieses Klimazustandes an der Gesamtarbeitszeit mindestens 50% beträgt oder
  3. Ziffer 3
    bei überwiegender Wärmestrahlungsbelastung ab 348 Watt/m2 Wärmestromdichte der Zeitanteil dieser Belastung an der Gesamtarbeitszeit 30%, ab 580 Watt/m2 20% und ab 870 Watt/m2 10% beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016

Gesetzesnummer

10008841

Dokumentnummer

NOR12106850

Alte Dokumentnummer

N6199315556L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/53/P1/NOR12106850

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