bei Überwiegen von konvektivem Wärmeaustausch das Klimasummenmaß eine Effektivtemperatur von 25,3 Grad Celsius überschreitet und der Zeitanteil dieses Klimazustandes an der Gesamtarbeitszeit mindestens 50% beträgt oder
Nachtschwerarbeitsgesetz - Belastungen
Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1993,
Paragraph eins
23.01.1993
Vergleichbarkeit im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2, des Nachtschwerarbeitsgesetzes liegt vor, wenn