Bundesrecht konsolidiert

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Jugendgerichtsgesetz 1988 Art. 4

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch vier
Inkrafttreten und Schlußbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,, zu Paragraph 35,, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,)

Anmerkung, Absatz eins, Inkrafttretensbestimmung)

Anmerkung, Absatz 2 bis 4 betrifft StPO)

  1. Absatz 5,Die neu gefaßten Paragraphen 194, StPO und 35 Absatz 3, JGG (Höchstdauer der Untersuchungshaft) sind auch in Fällen anzuwenden, in denen die Untersuchungshaft vor dem 1. Jänner 1994 verhängt wurde. Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz über eine Verlängerung der Höchstdauer der Untersuchungshaft nach den bisherigen Paragraphen 193, Absatz 4, StPO und 35 Absatz 3, JGG verlieren ihre Wirksamkeit.

    Anmerkung, Absatz 6 bis 8 betrifft StPO)

  2. Absatz 9,Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen wirksam werden, so sind diese Verweisungen auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR12160288

Alte Dokumentnummer

N2199329601J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/526/A4/NOR12160288

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