Absatz 5,Die neu gefaßten Paragraphen 194, StPO und 35 Absatz 3, JGG (Höchstdauer der Untersuchungshaft) sind auch in Fällen anzuwenden, in denen die Untersuchungshaft vor dem 1. Jänner 1994 verhängt wurde. Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz über eine Verlängerung der Höchstdauer der Untersuchungshaft nach den bisherigen Paragraphen 193, Absatz 4, StPO und 35 Absatz 3, JGG verlieren ihre Wirksamkeit.
Anmerkung, Absatz 6 bis 8 betrifft StPO)