(3)Absatz 3,Ein Organ der Verwaltung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2, das zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten oder den/die Antragsteller/in an diese zu verweisen.Ein Organ der Verwaltung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, das zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten oder den/die Antragsteller/in an diese zu verweisen.