Bundesrecht konsolidiert

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Umweltinformationsgesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltinformationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 495/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

09.02.2005

Außerkrafttretensdatum

13.02.2005

Abkürzung

UIG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Rechtsschutz

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Werden die verlangten Umweltdaten nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des/der Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.
  2. Absatz 2,Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), sofern nicht für die Sache, in der die Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
  3. Absatz 3,Ein Organ der Verwaltung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, das zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten oder den/die Antragsteller/in an diese zu verweisen.
  4. Absatz 4,Über Berufungen entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes, in dem das bescheiderlassende Organ der Verwaltung seinen Sitz hat (Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG).
  5. Absatz 5,Der unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes, in dem das Organ der Verwaltung seinen Sitz hat, das die verlangten Umweltdaten mitgeteilt hat, erkennt über Beschwerden von Betroffenen, die behaupten, durch die Mitteilung in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
  6. Absatz 6,Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden über Berufungen gemäß Absatz 4 und Beschwerden gemäß Absatz 5, durch Einzelmitglied.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010766

Dokumentnummer

NOR40062560

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/495/P8/NOR40062560

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