Absatz eins,Werden die verlangten Umweltdaten nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des/der Informationssuchenden hierüber ein Bescheid zu erlassen. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem entschieden werden.
Umweltinformationsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2005,
BG
Paragraph 8
09.02.2005
13.02.2005
UIG
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
16.04.2021
10010766
NOR40062560