(2)Absatz 2,Die Verordnung gilt für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Aufbereitungsanlagen mit der Maßgabe, daß der Inhaber einer solchen Aufbereitungsanlage, sofern diese dem § 2 Abs. 2 nicht entspricht, nachweislich bis spätestens zum Ablauf des Jahres 1993 einen Auftrag zur unverzüglichen Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 2 zu erteilen hat.Die Verordnung gilt für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Aufbereitungsanlagen mit der Maßgabe, daß der Inhaber einer solchen Aufbereitungsanlage, sofern diese dem Paragraph 2, Absatz 2, nicht entspricht, nachweislich bis spätestens zum Ablauf des Jahres 1993 einen Auftrag zur unverzüglichen Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, zu erteilen hat.