Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Kündigung

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den Paragraphen 11 bis 14 ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. Paragraph 105, Absatz 5, ArbVG gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Läßt der Arbeitnehmer eine entgegen Absatz eins, ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch im Sinne des Paragraph 29, AngG oder des Paragraph 1162 b, ABGB. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne der Paragraphen 11 bis 14 zugestanden wäre.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR12112677

Alte Dokumentnummer

N6199711140U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/459/P15/NOR12112677

Navigation im Suchergebnis