Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000

Text

Kündigung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den Paragraphen 11 bis 14 ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. Paragraph 105, Absatz 5, ArbVG gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Läßt der Arbeitnehmer eine entgegen Absatz eins, ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch im Sinne des Paragraph 29, AngG oder des Paragraph 1162 b, ABGB. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne der Paragraphen 11 bis 14 zugestanden wäre.