Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz § 14b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 459/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14b

Inkrafttretensdatum

18.03.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 19 Abs. 1 Z 19.

Text

Begleitung von schwersterkrankten Kindern

Paragraph 14 b,

Paragraph 14 a, ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl-, Pflegekindern oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten) des Arbeitnehmers anzuwenden. Abweichend von Paragraph 14 a, Absatz eins, kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.

Schlagworte

Wahlkind

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40075985

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/459/P14b/NOR40075985

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