Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14b
Inkrafttretensdatum
18.03.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
AVRAG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 19 Abs. 1 Z 19.
Text
Begleitung von schwersterkrankten Kindern
§ 14b.Paragraph 14 b,
§ 14a ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl-, Pflegekindern oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten) des Arbeitnehmers anzuwenden. Abweichend von § 14a Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Paragraph 14 a, ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl-, Pflegekindern oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten) des Arbeitnehmers anzuwenden. Abweichend von Paragraph 14 a, Absatz eins, kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.
Schlagworte
Wahlkind
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011
Gesetzesnummer
10008872
Dokumentnummer
NOR40075985