Artikel 1
1.Ziffer eins Das gemeinsame Versandverfahren wird für die Beförderung von Waren im Straßendurchgangsverkehr zwischen den Zollstellen
auf österreichischer Seite: | auf deutscher Seite: |
ZA Walserberg-Autobahn | -- HZA Bad Reichenhall |
| – ZA Autobahn - |
ZA Schwarzbach | -- HZA Bad Reichenhall |
| – ZA Autobahn |
| Abfertigungsstelle |
| Bundesstraße - |
ZA Kiefersfelden | -- HZA Rosenheim |
| – ZA Kiefersfelden |
| Autobahn - |
über die Bundesautobahn A 8 und A 93 („Großes Deutsches Eck“) gemäß den nachfolgenden Bestimmungen vereinfacht.
2.Ziffer 2 Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Autobahnabschnitte wegen Unbenutzbarkeit nicht befahrbar sind, gelten die Vereinfachungen auch für andere Straßen, wenn diese von den zuständigen Verkehrsbehörden dafür als Umleitung bekannt gemacht werden.