Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmerprüfungsordnung § 4

Kurztitel

Unternehmerprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 453/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 418/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Prüfungsgebühr und Prüfungsentschädigung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Gebühr für die Durchführung der Prüfung beträgt
    1. Ziffer eins
      bei Durchführung der Prüfung in vollem Umfang 14 Prozent,
    2. Ziffer 2
      im Fall einer auf einen Gegenstand eingeschränkten Wiederholungsprüfung 10 Prozent
    des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag.
  2. Absatz 2,Eine Person ist zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtet, wenn die Person zu einer Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 jeweils bereits zuvor zumindest zweimal angetreten ist, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin ohne Rücktritt gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder 3 unter der Voraussetzung, dass auch kein Fernbleiben im Sinn des Absatz 5, Ziffer 3, vorliegt, als Antritt gilt.
  3. Absatz 3,Wenn eine zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtete Person nachweist, dass die Entrichtung der Prüfungsgebühr wegen ihrer Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten der Person bis auf zwei Fünftel zu ermäßigen.
  4. Absatz 4,Soweit eine Prüfungsgebühr gemäß Absatz 2, zu entrichten ist, wird diese mit der Anmeldung zur Prüfung fällig.
  5. Absatz 5,Die Prüfungsgebühr ist der zur Prüfung angemeldeten Person nicht in Rechnung zu stellen oder zurückzuzahlen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      zur Prüfung nicht zugelassen wird,
    2. Ziffer 2
      spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn die Bekanntgabe ihres Rücktritts zur Post gegeben hat oder
    3. Ziffer 3
      aus nachweislich nicht von ihr zu vertretenden Gründen von der Prüfung gänzlich oder teilweise fernbleibt und dies der Meisterprüfungsstelle spätestens 14 Tage nach dem Ende der Prüfung nachweislich mitteilt.
  6. Absatz 6,Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt eine angemessene, ihrer Prüfungstätigkeit entsprechende Entschädigung, die die Prüfungsstelle aus neun Zehntel der Einnahmen von Prüfungsgebühren zu bezahlen hat, mit der Maßgabe, dass diese Entschädigung auch dann gebührt, wenn keine Prüfungsgebühr fällig wird. Das verbleibende Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

Im RIS seit

03.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

10007425

Dokumentnummer

NOR40258516

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/453/P4/NOR40258516

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