(2)Absatz 2,Eine Person ist zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtet, wenn die Person zu einer Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 jeweils bereits zuvor zumindest zweimal angetreten ist, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin ohne Rücktritt gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 unter der Voraussetzung, dass auch kein Fernbleiben im Sinn des Abs. 5 Z 3 vorliegt, als Antritt gilt.Eine Person ist zur Entrichtung der Prüfungsgebühr verpflichtet, wenn die Person zu einer Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 jeweils bereits zuvor zumindest zweimal angetreten ist, wobei ein Nichterscheinen zum Prüfungstermin ohne Rücktritt gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder 3 unter der Voraussetzung, dass auch kein Fernbleiben im Sinn des Absatz 5, Ziffer 3, vorliegt, als Antritt gilt.