Absatz eins,Die Gebühr für die Durchführung der Prüfung beträgt
- Ziffer einsbei Durchführung der Prüfung in vollem Umfang 14 Prozent,
- Ziffer 2im Fall einer auf einen Gegenstand eingeschränkten Wiederholungsprüfung 10 Prozent
des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag.