Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Internationaler Handel mit Textilien Art. 1

Kurztitel

Internationaler Handel mit Textilien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 439/1993

Typ

Vertrag – Korea/R

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/11 Textilabkommen

Text

(Übersetzung)

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT SEOUL

Zl. 195-A/92

Beilage

Die österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Korea seine Hochachtung und beehrt sich auf den Notenwechsel zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Korea, unterzeichnet am 1. Juli 1988 *1), betreffend der Ausfuhr bestimmter Textilien von Korea nach Österreich (der Notenwechsel) und das Übereinkommen über den Internationalen Handel mit Textilien, vom 20. Dezember 1973 *2), verlängert durch das Protokoll vom 31. Juli 1986 *3) und vom 31. Juli 1991 *4) (das Übereinkommen)

Bezug zu nehmen. Die Botschaft schlägt folgende Regelungen vor, welche in der Zeit vom 1. Jänner 1992 bis 31. Dezember 1993 zur Anwendung gelangen werden:

  • Strichaufzählung
    Die Geltungsdauer des Notenwechsels wird vom 1. Jänner 1992 bis 31. Dezember 1993 verlängert.
  • Strichaufzählung
    Während dieses zweijährigen Zeitraumes werden die Regelungen des Notenwechsels ohne Änderungen verlängert.
  • Strichaufzählung
    Die Exportkontingente, welche in der Zeit vom 1. Jänner 1992 bis 31. Dezember 1993 zur Anwendung kommen, sind im Anhang zu dieser Note angeführt.
  • Strichaufzählung
    Sollte eine Nachfolgevereinbarung des Übereinkommens angenommen werden, werden beide Regierungen Konsultationen aufnehmen, um die Frage der Fortsetzung oder Änderung des Notenwechsels zu diskutieren.
Wenn dieser Vorschlag von der Regierung der Republik Korea akzeptiert wird, wird diese Note und die Bestätigung der Annahme durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten eine Änderung des Abkommens darstellen.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne die Gelegenheit, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Korea den Ausdruck ihrer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Seoul, 29. Jänner 1992

An das MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE

ANGELEGENHEITEN DER REPUBLIK KOREA

  1. Litera z
    Hd. Hr. Lee Yun Young
SEOUL L.S.

(Übersetzung)

OTS-66

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Korea entbietet der Österreichischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich auf deren Note No. 195-A/92 vom 29. Jänner 1992 zurückzukommen, deren Inhalt wie folgt lautet:

  „Die Österreichische ......(es folgt der weitere Text der

Übersetzung der Eröffnungsnote ins Deutsche) ...     zu erneuern.''

Weiters beehrt sich das Ministerium zu bestätigen, daß der in der Note der Österreichischen Botschaft enthaltene Vorschlag sowie diese Antwortnote ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen darstellen, die den oben erwähnten Notenwechsel für die Zeit von zwei Jahren bis 31. Dezember 1993 verlängern.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Korea benützt gerne die Gelegenheit, der Botschaft der Republik Österreich den Ausdruck seiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Seoul, 6. Februar 1992

MINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

DER REPUBLIK KOREA

---------------------------------------------------------------------

*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1988,

*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1974,

*3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1992, *4) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1992,

Gesetzesnummer

10007423

Dokumentnummer

NOR12081203

Alte Dokumentnummer

N5199328592J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/439/A1/NOR12081203

Navigation im Suchergebnis