Internationaler Handel mit Textilien
Bundesgesetzblatt Nr. 439 aus 1993,
Artikel eins
01.07.1993
(Übersetzung)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT SEOUL
Zl. 195-A/92
Beilage
Die österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Korea seine Hochachtung und beehrt sich auf den Notenwechsel zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Korea, unterzeichnet am 1. Juli 1988 *1), betreffend der Ausfuhr bestimmter Textilien von Korea nach Österreich (der Notenwechsel) und das Übereinkommen über den Internationalen Handel mit Textilien, vom 20. Dezember 1973 *2), verlängert durch das Protokoll vom 31. Juli 1986 *3) und vom 31. Juli 1991 *4) (das Übereinkommen)
Bezug zu nehmen. Die Botschaft schlägt folgende Regelungen vor, welche in der Zeit vom 1. Jänner 1992 bis 31. Dezember 1993 zur Anwendung gelangen werden:
Seoul, 29. Jänner 1992
An das MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE
ANGELEGENHEITEN DER REPUBLIK KOREA
(Übersetzung)
OTS-66
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Korea entbietet der Österreichischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich auf deren Note No. 195-A/92 vom 29. Jänner 1992 zurückzukommen, deren Inhalt wie folgt lautet:
„Die Österreichische ......(es folgt der weitere Text der
Übersetzung der Eröffnungsnote ins Deutsche) ... zu erneuern.''
Weiters beehrt sich das Ministerium zu bestätigen, daß der in der Note der Österreichischen Botschaft enthaltene Vorschlag sowie diese Antwortnote ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen darstellen, die den oben erwähnten Notenwechsel für die Zeit von zwei Jahren bis 31. Dezember 1993 verlängern.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Korea benützt gerne die Gelegenheit, der Botschaft der Republik Österreich den Ausdruck seiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.
Seoul, 6. Februar 1992
MINISTERIUM FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
DER REPUBLIK KOREA
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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1988,
*2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1974,
*3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1992, *4) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1992,