Ausnahmen von der Gebührenpflicht
§ 9. Von der Gebührenpflicht sind befreit: Paragraph 9, Von der Gebührenpflicht sind befreit:
Flüge zur Kontrolle oder Vermessung von Funknavigationshilfen;
Einsatzflüge gemäß § 145 des Luftfahrtgesetzes.Einsatzflüge gemäß Paragraph 145, des Luftfahrtgesetzes.