Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlußgebieten § 4

Kurztitel

Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlußgebieten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 396/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Beachte

Gilt als Bundesgesetz für jene Personen weiter, die vor dem
1. Jänner 2002 auf Grund einer Tätigkeit in den Gemeinden Jungholz
und Mittelberg Beitragsmonate erworben haben, die bei der Bemessung
der Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder
Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind. Dabei tritt
1. an die Stelle der Leistungsfeststellung in Schilling die
Leistungsfeststellung in Euro und
2. an die Stelle des am Tag der Antragstellung geltenden
Wechselkurses (K) der Wechselkurs von 7,04 S je 1 DM
(vgl. § 594 Abs. 4, BGBl. Nr. 189/1955, § 290 Abs. 4, BGBl. Nr.
560/1978 und § 279 Abs. 7, BGBl. Nr. 559/1978).

Text

  § 4. (1) Die gemäß § 2 in Schilling festzustellenden Leistungen -

mit Ausnahme von Kinderzuschüssen, Ausgleichszulagen sowie Leistungen

aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die nach festen Beträgen

bemessen werden - sind bei der Feststellung mit dem Faktor

                                      N

             --------------------------------------

                        K tief 1       K tief 2

                                                   -

             n tief 1 x - + n tief 2 x - + ..... + n

                        K              K

aufzuwerten. Dabei bedeutet (bedeuten):

  1. Ziffer eins
    N die Gesamtzahl der für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate,
  2. Ziffer 2
    n tief 1, n tief 2 usw. die Anzahl der in den Zollausschlußgebieten erworbenen Beitragsmonate, die mit einem jeweils gleichen fixen Wechselkurs umgerechnet und bei der Bildung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt wurden,
    -
  3. Ziffer 3
    n die Anzahl der im Währungsgebiet der Republik Österreich erworbenen Beitragsmonate, die bei der Bildung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt wurden,
  4. Ziffer 4
    K tief 1, K tief 2 usw. den jeweiligen fixen Wechselkurs für die Beitragsmonate n tief 1, n tief 2 usw.,
  5. Ziffer 5
    K den am Tag der Antragstellung jeweils geltenden Wechselkurs (Valuta-Verkauf).
Leistungsteile, die auf unterschiedliche Bemessungsgrundlagen zurückzuführen sind, sind getrennt aufzuwerten.
  1. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2001,)
  2. Absatz 3,Bei der Feststellung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung für Leistungsberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb der Zollausschlußgebiete haben, ist Absatz eins, anzuwenden, wenn Beiträge gemäß Paragraph eins, entrichtet wurden.

Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar

Gesetzesnummer

10008868

Dokumentnummer

NOR40021594

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/396/P4/NOR40021594

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