Beachte
Gilt als Bundesgesetz für jene Personen weiter, die vor dem
1. Jänner 2002 auf Grund einer Tätigkeit in den Gemeinden Jungholz
und Mittelberg Beitragsmonate erworben haben, die bei der Bemessung
der Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- oder
Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind. Dabei tritt
1. an die Stelle der Leistungsfeststellung in Schilling die
Leistungsfeststellung in Euro und
2. an die Stelle des am Tag der Antragstellung geltenden
Wechselkurses (K) der Wechselkurs von 7,04 S je 1 DM
(vgl. § 594 Abs. 4,
BGBl. Nr. 189/1955, § 290 Abs. 4, BGBl. Nr.
560/1978 und § 279 Abs. 7,
BGBl. Nr. 559/1978).