Bundesrecht konsolidiert

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Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlußgebieten § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung der Sozialversicherung in den Zollausschlußgebieten

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 396/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

  § 4. (1) Die gemäß § 2 in Schilling festzustellenden Leistungen -

mit Ausnahme von Kinderzuschüssen, Ausgleichszulagen sowie Leistungen

aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die nach festen Beträgen

bemessen werden - sind bei der Feststellung mit dem Faktor

                                      N

             --------------------------------------

                        K tief 1       K tief 2

                                                   -

             n tief 1 x - + n tief 2 x - + ..... + n

                        K              K

aufzuwerten. Dabei bedeutet (bedeuten):

  1. Ziffer eins
    N die Gesamtzahl der für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate,
  2. Ziffer 2
    n tief 1, n tief 2 usw. die Anzahl der in den Zollausschlußgebieten erworbenen Beitragsmonate, die mit einem jeweils gleichen fixen Wechselkurs umgerechnet und bei der Bildung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt wurden,
    -
  3. Ziffer 3
    n die Anzahl der im Währungsgebiet der Republik Österreich erworbenen Beitragsmonate, die bei der Bildung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt wurden,
  4. Ziffer 4
    K tief 1, K tief 2 usw. den jeweiligen fixen Wechselkurs für die Beitragsmonate n tief 1, n tief 2 usw.,
  5. Ziffer 5
    K den am Tag der Antragstellung jeweils geltenden Wechselkurs (Valuta-Verkauf).
Leistungsteile, die auf unterschiedliche Bemessungsgrundlagen zurückzuführen sind, sind getrennt aufzuwerten.
  1. Absatz 2,Die gemäß Paragraph 2, in Schilling festzustellenden Kinderzuschüsse, Richtsätze für die Ausgleichszulagen sowie Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die nach festen Beträgen bemessen werden, sind bei der Feststellung mit dem Faktor

K

---

-

K

aufzuwerten. Dabei bedeutet:

  1. Ziffer eins
    K den am Tag der Antragstellung jeweils geltenden Wechselkurs (Valuta-Verkauf),
    -
  2. Ziffer 2
    K den gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festgesetzten Kurs.
  1. Absatz 3,Bei der Feststellung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung für Leistungsberechtigte, die ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb der Zollausschlußgebiete haben, ist Absatz eins, anzuwenden, wenn Beiträge gemäß Paragraph eins, entrichtet wurden.

Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar

Gesetzesnummer

10008868

Dokumentnummer

NOR12107339

Alte Dokumentnummer

N6199328406J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/396/P4/NOR12107339

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