§ 4. (1) Die gemäß § 2 in Schilling festzustellenden Leistungen -
mit Ausnahme von Kinderzuschüssen, Ausgleichszulagen sowie Leistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die nach festen Beträgen
bemessen werden - sind bei der Feststellung mit dem Faktor
N
--------------------------------------
K tief 1 K tief 2
-
n tief 1 x - + n tief 2 x - + ..... + n
K K
aufzuwerten. Dabei bedeutet (bedeuten):
N die Gesamtzahl der für die Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Beitragsmonate,
n tief 1, n tief 2 usw. die Anzahl der in den Zollausschlußgebieten erworbenen Beitragsmonate, die mit einem jeweils gleichen fixen Wechselkurs umgerechnet und bei der Bildung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt wurden,
-
n die Anzahl der im Währungsgebiet der Republik Österreich erworbenen Beitragsmonate, die bei der Bildung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt wurden,
K tief 1, K tief 2 usw. den jeweiligen fixen Wechselkurs für die Beitragsmonate n tief 1, n tief 2 usw.,
K den am Tag der Antragstellung jeweils geltenden Wechselkurs (Valuta-Verkauf).
Leistungsteile, die auf unterschiedliche Bemessungsgrundlagen zurückzuführen sind, sind getrennt aufzuwerten.
(2)Absatz 2,Die gemäß § 2 in Schilling festzustellenden Kinderzuschüsse, Richtsätze für die Ausgleichszulagen sowie Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die nach festen Beträgen bemessen werden, sind bei der Feststellung mit dem FaktorDie gemäß Paragraph 2, in Schilling festzustellenden Kinderzuschüsse, Richtsätze für die Ausgleichszulagen sowie Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die nach festen Beträgen bemessen werden, sind bei der Feststellung mit dem Faktor
K
---
-
K
aufzuwerten. Dabei bedeutet:
K den am Tag der Antragstellung jeweils geltenden Wechselkurs (Valuta-Verkauf),
-
K den gemäß § 3 Abs. 1 festgesetzten Kurs.K den gemäß Paragraph 3, Absatz eins, festgesetzten Kurs.
(3)Absatz 3,Bei der Feststellung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung für Leistungsberechtigte, die ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb der Zollausschlußgebiete haben, ist Abs. 1 anzuwenden, wenn Beiträge gemäß § 1 entrichtet wurden.Bei der Feststellung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung für Leistungsberechtigte, die ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb der Zollausschlußgebiete haben, ist Absatz eins, anzuwenden, wenn Beiträge gemäß Paragraph eins, entrichtet wurden.