(2)Absatz 2,Die Wahlberechtigten haben auf den Stimmzetteln gemäß der Anlage die Namen der von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten sechs Kandidaten einzutragen. Sofern die Stimmzettel gemäß § 3 Abs. 2 bereits die Namen der Kandidaten enthalten, haben die Wahlberechtigten die Wahlpunkte den von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten Kandidaten wie folgt zuzuordnen:Die Wahlberechtigten haben auf den Stimmzetteln gemäß der Anlage die Namen der von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten sechs Kandidaten einzutragen. Sofern die Stimmzettel gemäß Paragraph 3, Absatz 2, bereits die Namen der Kandidaten enthalten, haben die Wahlberechtigten die Wahlpunkte den von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten Kandidaten wie folgt zuzuordnen:
sechs, fünf und vier Wahlpunkte für die Funktionen der Lehrervertreter im Schulgemeinschaftsausschuß und
drei, zwei und einen Wahlpunkt für die Funktionen der Stellvertreter der Lehrervertreter im Schulgemeinschaftsausschuß.