Kurztitel

Wahl der Vertreter der Lehrer in den Schulgemeinschaftsausschuß

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 389 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Text

Stimmabgabe

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Wahlen sind geheim und durch die persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorzunehmen. Jedem Wähler kommt eine Stimme zu. Der Schulleiter hat für die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu sorgen.
  2. Absatz 2,Die Wahlberechtigten haben auf den Stimmzetteln gemäß der Anlage die Namen der von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten sechs Kandidaten einzutragen. Sofern die Stimmzettel gemäß Paragraph 3, Absatz 2, bereits die Namen der Kandidaten enthalten, haben die Wahlberechtigten die Wahlpunkte den von ihnen in die jeweilige Funktion gewählten Kandidaten wie folgt zuzuordnen:
    1. Ziffer eins
      sechs, fünf und vier Wahlpunkte für die Funktionen der Lehrervertreter im Schulgemeinschaftsausschuß und
    2. Ziffer 2
      drei, zwei und einen Wahlpunkt für die Funktionen der Stellvertreter der Lehrervertreter im Schulgemeinschaftsausschuß.
  3. Absatz 3,Die Abgabe der Stimme ist vom Schulleiter in einem Protokoll zu vermerken.
  4. Absatz 4,Die Stimme ist gültig abgegeben, wenn der Wählerwille aus dem Stimmzettel eindeutig hervorgeht.